§ 49 LBWO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
3§ 49 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Beistellung von Sacherfordernissen

§ 49

Dem Wahlvorstand (§§ 9, 41) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten sowie die Portokosten.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
3§ 49 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Beistellung von Sacherfordernissen

§ 49

Dem Wahlvorstand (§§ 9, 41) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten sowie die Portokosten.

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