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Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens
1FWG seit 28.02.2018 weggefallen. Abschnitt
Landesfeuerwehrverband
(1) Alle Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren im Lande Salzburg bilden in ihrer Gesamtheit den Landesfeuerwehrverband.
(2) Der Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg. Der Landesfeuerwehrverband ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(3) Der Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben neben dem Bundesfeuerwehrverband, den anderen Landesfeuerwehrverbänden und deren Mitgliedern das ausschließliche Recht zur Führung des Feuerwehrkorpsabzeichens.
(4) Die Organe des Landesfeuerwehrverbandes sind :
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(5) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel
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(6) Dem Landesfeuerwehrverband kommen die ihm gesetzlich, insbesondere die in den folgenden Bestimmungen seinen Organen zugeteilten Aufgaben zu.
(7) Der Landesfeuerwehrverband hat für jedes Kalenderjahr einen Kostenvoranschlag zu beschließen und eine Jahresrechnung aufzustellen. Der Kostenvoranschlag und der Rechnungsabschluß des Landesfeuerwehrverbandes sind der Landesregierung vorzulegen; die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen des Landes ist der Landesregierung jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres nachzuweisen.
(8) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbandes dienen zur Deckung seines Personal- und Sachaufwandes einschließlich der Leistung der Entschädigungen an seine Organe.
(9) Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrverbandes ist das Landesfeuerwehrkommando. Es besorgt die Angelegenheiten des Landesfeuerwehrkommandanten, des Landesfeuerwehrrates sowie die zentral wahrzunehmenden Angelegenheiten der Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten und untersteht dem Landesfeuerwehrkommandanten.
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens
1FWG seit 28.02.2018 weggefallen. Abschnitt
Landesfeuerwehrverband
(1) Alle Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren im Lande Salzburg bilden in ihrer Gesamtheit den Landesfeuerwehrverband.
(2) Der Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg. Der Landesfeuerwehrverband ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(3) Der Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben neben dem Bundesfeuerwehrverband, den anderen Landesfeuerwehrverbänden und deren Mitgliedern das ausschließliche Recht zur Führung des Feuerwehrkorpsabzeichens.
(4) Die Organe des Landesfeuerwehrverbandes sind :
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(5) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel
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(6) Dem Landesfeuerwehrverband kommen die ihm gesetzlich, insbesondere die in den folgenden Bestimmungen seinen Organen zugeteilten Aufgaben zu.
(7) Der Landesfeuerwehrverband hat für jedes Kalenderjahr einen Kostenvoranschlag zu beschließen und eine Jahresrechnung aufzustellen. Der Kostenvoranschlag und der Rechnungsabschluß des Landesfeuerwehrverbandes sind der Landesregierung vorzulegen; die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen des Landes ist der Landesregierung jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres nachzuweisen.
(8) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbandes dienen zur Deckung seines Personal- und Sachaufwandes einschließlich der Leistung der Entschädigungen an seine Organe.
(9) Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrverbandes ist das Landesfeuerwehrkommando. Es besorgt die Angelegenheiten des Landesfeuerwehrkommandanten, des Landesfeuerwehrrates sowie die zentral wahrzunehmenden Angelegenheiten der Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten und untersteht dem Landesfeuerwehrkommandanten.