§ 15 Sbg. AEG 1980

Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.1980 bis 31.12.9999

Mittel des Fonds

 

§ 15

 

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

a)

Zuwendungen der Stadt Salzburg;

b)

Zuwendungen des Landes;

c)

die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;

d)

die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;

e)

Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

(2) Die Zuwendungen der Stadt Salzburg und des Landes haben im Kalenderjahr im Verhältnis 60:40 zu erfolgen.

(3) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen des Landes und der Stadt Salzburg zinsbringend anzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.1980 bis 31.12.9999

Mittel des Fonds

 

§ 15

 

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

a)

Zuwendungen der Stadt Salzburg;

b)

Zuwendungen des Landes;

c)

die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;

d)

die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;

e)

Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

(2) Die Zuwendungen der Stadt Salzburg und des Landes haben im Kalenderjahr im Verhältnis 60:40 zu erfolgen.

(3) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen des Landes und der Stadt Salzburg zinsbringend anzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten