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(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im AbsArt. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in KraftSbg.
FG-AG (2weggefallen) Artseit 01.01.2002 weggefallen. I § 12 tritt mit dem Beginn des dritten der Kundmachung dieses Gesetzes, frühestens jedoch mit Beginn des dritten der Kundmachung des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes folgenden Monats in Kraft. Art. I § 13 tritt mit dem Beginn des dritten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt der als landesgesetzliche Vorschrift geltende § 51 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 372/1971 außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im AbsArt. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in KraftSbg.
FG-AG (2weggefallen) Artseit 01.01.2002 weggefallen. I § 12 tritt mit dem Beginn des dritten der Kundmachung dieses Gesetzes, frühestens jedoch mit Beginn des dritten der Kundmachung des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes folgenden Monats in Kraft. Art. I § 13 tritt mit dem Beginn des dritten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt der als landesgesetzliche Vorschrift geltende § 51 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 372/1971 außer Kraft.