§ 1 Sbg. LW

Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

 

Anwendungsbereich

 

§ 1

 

Dieses Gesetz regelt vorbehaltlich der in den betreffenden Gesetzen enthaltenen besonderen Bestimmungen die allgemeine organisationsrechtliche Stellung von öffentlichen Wacheorganen, deren Einrichtung als Hilfsorgan einer Landesbehörde insbesondere zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei, im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes und des Tierschutzes und zur Aufsicht der Gewässer und des Straßenverkehrs in landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

 

Anwendungsbereich

 

§ 1

 

Dieses Gesetz regelt vorbehaltlich der in den betreffenden Gesetzen enthaltenen besonderen Bestimmungen die allgemeine organisationsrechtliche Stellung von öffentlichen Wacheorganen, deren Einrichtung als Hilfsorgan einer Landesbehörde insbesondere zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei, im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes und des Tierschutzes und zur Aufsicht der Gewässer und des Straßenverkehrs in landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist.

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