§ 12 Sbg. VV

Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999

Ungültige Stimmzettel

 

§ 12

 

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a)

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde;

b)

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig zu ersehen ist, wie der Stimmberechtigte abstimmen wollte;

c)

aus den vom Abstimmenden angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit "ja" oder "nein" stimmen wollte, insbesondere auch, wenn der Stimmberechtigte weder die Bezeichnung "ja" noch die Bezeichnung "nein" oder sowohl die Bezeichnung "ja" als auch die Bezeichnung "nein" angezeichnet hat.

(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie teils auf "ja" und teils auf "nein" lauten.

(3) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(4) Worte, Bemerkungen, Zeichen oder Streichungen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Bezeichnung des Abstimmungswillens angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels ebenfalls nicht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999

Ungültige Stimmzettel

 

§ 12

 

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a)

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde;

b)

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig zu ersehen ist, wie der Stimmberechtigte abstimmen wollte;

c)

aus den vom Abstimmenden angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit "ja" oder "nein" stimmen wollte, insbesondere auch, wenn der Stimmberechtigte weder die Bezeichnung "ja" noch die Bezeichnung "nein" oder sowohl die Bezeichnung "ja" als auch die Bezeichnung "nein" angezeichnet hat.

(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie teils auf "ja" und teils auf "nein" lauten.

(3) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(4) Worte, Bemerkungen, Zeichen oder Streichungen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Bezeichnung des Abstimmungswillens angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels ebenfalls nicht.

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