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Lehr- und Versuchsbetrieben
(1) Der Schulleiter kann, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, mit Zustimmung der Schulbehörde Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen betrauen (Kustoden)Sbg. Die ihnen im einzelnen obliegenden Aufgaben sind vom Schulleiter mit Zustimmung der Schulbehörde festzulegenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Der Schulleiter hat auch den Lehr- und Wirtschaftsbetrieb sowie die Lehrwerkstätten zu leiten. Die Schulbehörde kann, dies insbesondere auf Vorschlag des Schulleiters, andere Lehrer mit der Leitung der Lehr- und Wirtschaftsbetriebe (Wirtschaftszweige) oder einer Lehrwerkstätte betrauen, wenn dies für den Betrieb dieser Einrichtungen zweckmäßig ist. Der Leiter dieser Einrichtungen hat für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im praktischen Unterricht in diesen Einrichtungen und für die Beschaffung des erforderlichen Materials zu sorgen. Die ihnen im einzelnen obliegenden Aufgabenbereiche sind durch die Schulbehörde festzulegen.
(3) Sind in einer Fachschule mehrere Schularten organisatorisch vereinigt, so kann von der Schulbehörde nach Anhörung des Schulleiters ein Lehrer zur dem Schulleiter gegenüber verantwortlichen Leitung einer Schulart bestellt werden.
Lehr- und Versuchsbetrieben
(1) Der Schulleiter kann, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, mit Zustimmung der Schulbehörde Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen betrauen (Kustoden)Sbg. Die ihnen im einzelnen obliegenden Aufgaben sind vom Schulleiter mit Zustimmung der Schulbehörde festzulegenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Der Schulleiter hat auch den Lehr- und Wirtschaftsbetrieb sowie die Lehrwerkstätten zu leiten. Die Schulbehörde kann, dies insbesondere auf Vorschlag des Schulleiters, andere Lehrer mit der Leitung der Lehr- und Wirtschaftsbetriebe (Wirtschaftszweige) oder einer Lehrwerkstätte betrauen, wenn dies für den Betrieb dieser Einrichtungen zweckmäßig ist. Der Leiter dieser Einrichtungen hat für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im praktischen Unterricht in diesen Einrichtungen und für die Beschaffung des erforderlichen Materials zu sorgen. Die ihnen im einzelnen obliegenden Aufgabenbereiche sind durch die Schulbehörde festzulegen.
(3) Sind in einer Fachschule mehrere Schularten organisatorisch vereinigt, so kann von der Schulbehörde nach Anhörung des Schulleiters ein Lehrer zur dem Schulleiter gegenüber verantwortlichen Leitung einer Schulart bestellt werden.