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(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der
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(2) Die Schulbehörde hat vom Erfordernis des AbsSbg. 1 litLSG seit 31.05.2018 weggefallen. a Nachsicht zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist.
(3) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben. Abs. 2 gilt diesfalls auch für den Schulerhalter.
(4) Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur Lehrer verwenden, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen.
(5) Die Schulbehörde hat für Lehrer unter den Voraussetzungen des Abs. 2 von den Erfordernissen des Abs. 1 lit. a und c Nachsicht zu erteilen.
(6) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde
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(7) Die Schulbehörde hat - unbeschadet der Abs. 2 und 5 - die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs. 1 bzw. 4 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde - unbeschadet der Abs. 2 und 5 - die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs. 1 bzw. 4 später wegfallen.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 3).
(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der
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(2) Die Schulbehörde hat vom Erfordernis des AbsSbg. 1 litLSG seit 31.05.2018 weggefallen. a Nachsicht zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist.
(3) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben. Abs. 2 gilt diesfalls auch für den Schulerhalter.
(4) Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur Lehrer verwenden, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen.
(5) Die Schulbehörde hat für Lehrer unter den Voraussetzungen des Abs. 2 von den Erfordernissen des Abs. 1 lit. a und c Nachsicht zu erteilen.
(6) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde
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(7) Die Schulbehörde hat - unbeschadet der Abs. 2 und 5 - die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs. 1 bzw. 4 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde - unbeschadet der Abs. 2 und 5 - die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs. 1 bzw. 4 später wegfallen.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 3).