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(1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist, wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen und die Aufnahme als ordentlicher Schüler nicht möglich istSbg. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werdenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Gemäß Abs. 1 aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen.
(3) Die Aufnahme eines Aufnahmewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmewerber aufgenommen worden sind. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Privatschulen.
(4) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde den außerordentlichen Schulbesuch als ordentlichen Schulbesuch dann anzurechnen, wenn die für eine Aufnahme als ordentlicher Schüler fehlenden Aufnahmevoraussetzungen nachträglich erfüllt werden und der Schüler am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe erfolgreich teilgenommen hat.
(1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist, wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen und die Aufnahme als ordentlicher Schüler nicht möglich istSbg. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werdenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Gemäß Abs. 1 aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen.
(3) Die Aufnahme eines Aufnahmewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmewerber aufgenommen worden sind. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Privatschulen.
(4) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde den außerordentlichen Schulbesuch als ordentlichen Schulbesuch dann anzurechnen, wenn die für eine Aufnahme als ordentlicher Schüler fehlenden Aufnahmevoraussetzungen nachträglich erfüllt werden und der Schüler am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe erfolgreich teilgenommen hat.