§ 14 Sbg. FG-AG

Salzburger Forstgesetz-Ausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Artikel II

 

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) § 12 tritt mit dem Beginn des dritten der Kundmachung dieses Gesetzes, frühestens jedoch mit Beginn des dritten der Kundmachung des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes folgenden Monats in Kraft. § 13 tritt mit dem Beginn des dritten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt der als landesgesetzliche Vorschrift geltende § 51 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 372/1971 außer Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Artikel II

 

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) § 12 tritt mit dem Beginn des dritten der Kundmachung dieses Gesetzes, frühestens jedoch mit Beginn des dritten der Kundmachung des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes folgenden Monats in Kraft. § 13 tritt mit dem Beginn des dritten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt der als landesgesetzliche Vorschrift geltende § 51 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 372/1971 außer Kraft.

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