§ 14 Sbg. FG-AG

Salzburger Forstgesetz-Ausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 12 tritt mit dem Beginn des dritten der Kundmachung dieses Gesetzes, frühestens jedoch mit Beginn des dritten der Kundmachung des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes folgenden Monats in Kraft. § 13 tritt mit dem Beginn des dritten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt der als landesgesetzliche Vorschrift geltende § 51 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 372/1971 außer Kraft.Paragraph 12, tritt mit dem Beginn des dritten der Kundmachung dieses Gesetzes, frühestens jedoch mit Beginn des dritten der Kundmachung des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes folgenden Monats in Kraft. Paragraph 13, tritt mit dem Beginn des dritten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt der als landesgesetzliche Vorschrift geltende Paragraph 51, des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1962,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1971, außer Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 12 tritt mit dem Beginn des dritten der Kundmachung dieses Gesetzes, frühestens jedoch mit Beginn des dritten der Kundmachung des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes folgenden Monats in Kraft. § 13 tritt mit dem Beginn des dritten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt der als landesgesetzliche Vorschrift geltende § 51 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 372/1971 außer Kraft.Paragraph 12, tritt mit dem Beginn des dritten der Kundmachung dieses Gesetzes, frühestens jedoch mit Beginn des dritten der Kundmachung des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes folgenden Monats in Kraft. Paragraph 13, tritt mit dem Beginn des dritten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt der als landesgesetzliche Vorschrift geltende Paragraph 51, des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1962,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1971, außer Kraft.

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