Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) § 12 tritt mit dem Beginn des dritten der Kundmachung dieses Gesetzes, frühestens jedoch mit Beginn des dritten der Kundmachung des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes folgenden Monats in Kraft. § 13 tritt mit dem Beginn des dritten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt der als landesgesetzliche Vorschrift geltende § 51 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 372/1971 außer Kraft.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) § 12 tritt mit dem Beginn des dritten der Kundmachung dieses Gesetzes, frühestens jedoch mit Beginn des dritten der Kundmachung des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes folgenden Monats in Kraft. § 13 tritt mit dem Beginn des dritten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt der als landesgesetzliche Vorschrift geltende § 51 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 372/1971 außer Kraft.