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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 25 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 ist die Agrarbehörde I. Instanz zu hören.
(3) Auf die nach einem Bescheid gemäß § 25 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 erforderliche Fällungsbewilligung findet Abs. 1 zweiter Satz Anwendung.
(2) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 25 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 ist die Agrarbehörde I. Instanz zu hören.
(3) Auf die nach einem Bescheid gemäß § 25 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 erforderliche Fällungsbewilligung findet Abs. 1 zweiter Satz Anwendung.