§ 17 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
3§ 17 Sbg. Abschnitt

Betriebsfeuerwehr

§ 17

(1) Die Betriebsfeuerwehr ist eine der Erhöhung des Betriebsbrandschutzes dienende Einrichtung eines Betriebes mit der Stärke mindestens eines LöschzugesFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Betriebe, die infolge ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit, vor allem aber infolge ihrer Brandgefährlichkeit eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, haben eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr ist von der Feuerpolizeibehörde (§ 22 Abs. 1 lit. b der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973) durch Bescheid auszusprechen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides hat die Feuerpolizeibehörde den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Ortsfeuerwehrkommandanten, das zuständige Arbeitsinspektorat, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg zu hören. Die freiwillige Aufstellung der Betriebsfeuerwehr bedarf der Genehmigung der Feuerpolizeibehörde, die vor der Erteilung ein ebensolches Anhörungsverfahren durchzuführen hat. Einrichtungen des Betriebsbrandschutzes, denen keine Verpflichtung oder Genehmigung durch die Feuerpolizeibehörde zugrunde liegt, gelten nicht als Betriebsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Im Bescheid über die Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr ist auch deren Stärke festzusetzen. Die Festsetzung ist zu ändern, wenn sich die Betriebsverhältnisse geändert haben oder sich ein anderes Erfordernis als richtig erweist. Hat die Betriebsfeuerwehr auch außerhalb der Arbeitszeit verfügbar zu sein, so ist dies in der gleichen Weise festzusetzen. Die so festgesetzte Verfügbarkeit hat sich auf die erforderliche Stärke, mindestens jedoch die einer Löschgruppe (§ 32), zu beschränken.

(4) Durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr werden die Aufgaben der öffentlichen Feuerwehrkräfte nicht berührt.

(5) In Einsatzfällen kann die Feuerpolizeibehörde die Betriebsfeuerwehr auch zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebes heranziehen, wenn hiedurch der Schutz des Betriebes selbst nicht wesentlich gefährdet wird.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 28.02.2018
3§ 17 Sbg. Abschnitt

Betriebsfeuerwehr

§ 17

(1) Die Betriebsfeuerwehr ist eine der Erhöhung des Betriebsbrandschutzes dienende Einrichtung eines Betriebes mit der Stärke mindestens eines LöschzugesFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Betriebe, die infolge ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit, vor allem aber infolge ihrer Brandgefährlichkeit eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, haben eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr ist von der Feuerpolizeibehörde (§ 22 Abs. 1 lit. b der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973) durch Bescheid auszusprechen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides hat die Feuerpolizeibehörde den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Ortsfeuerwehrkommandanten, das zuständige Arbeitsinspektorat, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg zu hören. Die freiwillige Aufstellung der Betriebsfeuerwehr bedarf der Genehmigung der Feuerpolizeibehörde, die vor der Erteilung ein ebensolches Anhörungsverfahren durchzuführen hat. Einrichtungen des Betriebsbrandschutzes, denen keine Verpflichtung oder Genehmigung durch die Feuerpolizeibehörde zugrunde liegt, gelten nicht als Betriebsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Im Bescheid über die Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr ist auch deren Stärke festzusetzen. Die Festsetzung ist zu ändern, wenn sich die Betriebsverhältnisse geändert haben oder sich ein anderes Erfordernis als richtig erweist. Hat die Betriebsfeuerwehr auch außerhalb der Arbeitszeit verfügbar zu sein, so ist dies in der gleichen Weise festzusetzen. Die so festgesetzte Verfügbarkeit hat sich auf die erforderliche Stärke, mindestens jedoch die einer Löschgruppe (§ 32), zu beschränken.

(4) Durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr werden die Aufgaben der öffentlichen Feuerwehrkräfte nicht berührt.

(5) In Einsatzfällen kann die Feuerpolizeibehörde die Betriebsfeuerwehr auch zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebes heranziehen, wenn hiedurch der Schutz des Betriebes selbst nicht wesentlich gefährdet wird.

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