§ 42 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Entschädigung für Verdienstentgang

§ 42

(1) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr ist im Falle des Einsatzes auf ihren Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, der nachgewiesene Verdienstentgang zu ersetzenSbg. Für Mitglieder der Betriebsfeuerwehr gilt dies nur für den Fall, daß die Betriebsfeuerwehr außerhalb des Betriebes eingesetzt wurdeFWG seit 28.02.2018 weggefallen. In Streitfällen entscheidet über solche Ansprüche die Gemeinde, an die der Ersatzanspruch gestellt worden ist.

(2) Für den Einsatz außerhalb des Bundeslandes Salzburg gilt § 37 Abs. 3 sinngemäß. Erfolgt durch die Gemeinde des Einsatzortes kein Ersatz, so ist dieser durch die hilfeleistende Gemeinde zu leisten.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1979 bis 28.02.2018
Entschädigung für Verdienstentgang

§ 42

(1) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr ist im Falle des Einsatzes auf ihren Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, der nachgewiesene Verdienstentgang zu ersetzenSbg. Für Mitglieder der Betriebsfeuerwehr gilt dies nur für den Fall, daß die Betriebsfeuerwehr außerhalb des Betriebes eingesetzt wurdeFWG seit 28.02.2018 weggefallen. In Streitfällen entscheidet über solche Ansprüche die Gemeinde, an die der Ersatzanspruch gestellt worden ist.

(2) Für den Einsatz außerhalb des Bundeslandes Salzburg gilt § 37 Abs. 3 sinngemäß. Erfolgt durch die Gemeinde des Einsatzortes kein Ersatz, so ist dieser durch die hilfeleistende Gemeinde zu leisten.

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