§ 41 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Anzeige und Untersagung der Führung

§ 41

(1) Die Führung einer Privatschule ist der Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 38 Abs. 1 oder 2, des § 39 Abs. 1 oder 3 und des § 39 Abs. 4 (unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 oder 5) sowie des § 40 anzuzeigen.

(2) Die Schulbehörde hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die im AbsSbg. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sindLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.

(3) Wird eine Privatschule geführt, ohne daß der Schulerhalter der Schulbehörde davon die Anzeige erstattet hat, so hat die Schulbehörde die Führung der Privatschule zu untersagen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
Anzeige und Untersagung der Führung

§ 41

(1) Die Führung einer Privatschule ist der Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 38 Abs. 1 oder 2, des § 39 Abs. 1 oder 3 und des § 39 Abs. 4 (unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 oder 5) sowie des § 40 anzuzeigen.

(2) Die Schulbehörde hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die im AbsSbg. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sindLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.

(3) Wird eine Privatschule geführt, ohne daß der Schulerhalter der Schulbehörde davon die Anzeige erstattet hat, so hat die Schulbehörde die Führung der Privatschule zu untersagen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten