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(1) Die Führung einer Privatschule ist der Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 38 Abs. 1 oder 2, des § 39 Abs. 1 oder 3 und des § 39 Abs. 4 (unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 oder 5) sowie des § 40 anzuzeigen.
(2) Die Schulbehörde hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die im AbsSbg. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sindLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.
(3) Wird eine Privatschule geführt, ohne daß der Schulerhalter der Schulbehörde davon die Anzeige erstattet hat, so hat die Schulbehörde die Führung der Privatschule zu untersagen.
(1) Die Führung einer Privatschule ist der Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 38 Abs. 1 oder 2, des § 39 Abs. 1 oder 3 und des § 39 Abs. 4 (unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 oder 5) sowie des § 40 anzuzeigen.
(2) Die Schulbehörde hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die im AbsSbg. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sindLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.
(3) Wird eine Privatschule geführt, ohne daß der Schulerhalter der Schulbehörde davon die Anzeige erstattet hat, so hat die Schulbehörde die Führung der Privatschule zu untersagen.