IUCN-KRITERIENIm Jänner 1994 verabschiedete die Generalversammlung der IUCN in Buenos Aires eine Neufassung der Definitionen für die nunmehr sechs (früher zehn) Managementkategorien für Schutzgebiete:IStrenges Naturreservat/WildnisgebietIINationalparkIIINaturmonumentIVBiotop/Artenschutzgebiet mit... mehr lesen...
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 8 Abs. 2 Z 3, des § 9 Abs. 3 letzter Satz und des § 14 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 15 Abs. 1 Z. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatser... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2002, in Kraft.(2) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten. mehr lesen...
(1) Im Nationalpark gelten folgende Landesgesetze nicht:1.das Steiermärkische Naturschutzgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu Naturdenkmalen, Europaschutzgebieten und den Artenschutz,2.das Geländefahrzeuggesetz, LGBl. Nr. 139/1973, i... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.wer eine Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 3 beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt,2.wer eine Bezeichnung gemäß § 7 Abs. 1 oder 3 unberechtigt führt,3.wer dem Verbot gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,4.entgegen den Vorgaben einer Bewilligung nach § 9 ha... mehr lesen...
(1) Zur Information der Bevölkerung der Nationalparkgemeinden und zur Erforschung ihrer Interessen hat die Nationalparkverwaltung jährlich mindestens ein ordentliches Nationalparkforum einzuberufen.(2) Rechtsinhaber gemäß § 3 Abs. 4 und § 6 sind schriftlich einzuladen.(3) Die Bevölkerung der Nati... mehr lesen...
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt, sofern in diesem Gesetz nichts anderes festgelegt ist, der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. mehr lesen...
(1) Die Nationalparkverwaltung nimmt die Errichtungs- und Betriebsaufgaben des Nationalparks wahr und trägt so zur Verwirklichung der Ziele nach § 2 bei.(2) Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere1.die Erstellung des Entwurfs der Nationalparkerklärung,2.die Erstellung des Entwurfs des Nationalparkp... mehr lesen...
Die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks erfolgt durch die “Nationalpark Gesäuse Gesellschaft m. b. H.” (im Folgenden als “Nationalparkverwaltung” bezeichnet). mehr lesen...
(1) Maßnahmen, die über § 8 hinausgehen, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.(2) Die Bewilligung ist vom Rechtsinhaber gemäß § 3 Abs. 4 schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang und Lage des Vorhabens zu beschreiben und die zur Beurteilung des Vorhabens allenfalls erforderl... mehr lesen...
(1) In der Natur- und Bewahrungszone ist, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes geregelt ist, jede Beeinträchtigung des Naturhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt und des Landschaftsbildes untersagt, die den Zielen des § 2 widerspricht.(2) In der Natur- und Bewahrungszone sind g... mehr lesen...
(1) Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Nationalpark erstreckt und die diesen fördern, sind berechtigt, die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen.(2) Die Nationalparkgemeinden bilden die Nationalparkregion.(3) Die Verwendung der Bezeichnung “Nationalpark-Gesäuse” im Rahmen wirtschaftliche... mehr lesen...
Vor Erlassung einer Verordnung nach den §§ 4 und 5 sind zu hören:1.die Gemeinden, auf die sich der Nationalpark erstrecken soll bzw. erstreckt,2.der Bund,3.der Umweltanwalt,4.die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forst... mehr lesen...
(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 hat die Landesregierung für die Natur- und Bewahrungszone zugleich mit der Nationalparkerklärung durch Verordnung einen Nationalparkplan zu erlassen.(2) Der Nationalparkplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren.(3) Der Nationalparkplan beschränk... mehr lesen...
(1) Das Gebiet des Nationalparks erstreckt sich auf Teile der Gemeinden Weng, St. Gallen, Landl, Hieflau, Johnsbach und Admont und ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen.(2) In die Nationalparkerklärung dürfen nur jene Grundflächen aufgenommen werden, die1.die Voraussetzungen für ... mehr lesen...
(1) Die Gebietsabgrenzung und Zonierung des Nationalparks erfolgen unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten.(2) Der Nationalpark ist in eine Natur- und Bewahrungszone zu untergliedern, wobei der Anteil der Naturzone mindestens drei Viertel der Gesamtfläche des Nationa... mehr lesen...
(1) Ziel der Errichtung und des Betriebs des Nationalparks ist es, ein Schutzgebiet zu schaffen, in dem der Ablauf natürlicher Entwicklungen auf Dauer sichergestellt und gewährleistet wird, dass1.die naturbelassenen Teile mit ihrer charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt erhalten werden,2.anthr... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks Gesäuse (im Folgenden als Nationalpark bezeichnet).(2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn Maßnahmen erforderlich sind1.zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,2.im Rahmen ein... mehr lesen...
Gesetz vom 12. März 2002 über den Nationalpark GesäuseStammfassung: LGBl. Nr. 61/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 703/1 AB EZ 703/6) Änderung LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)LGBl. Nr. 71/2017 (XVII. GPStLT AA EZ 178/1 AB EZ 178/8)Präambel/Promulgationsklausel Inhaltsv... mehr lesen...
Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012 (StVergRG 2012) Fundstelle seit 09.07.2018 weggefallen. mehr lesen...
Steiermärkisches Wettterminalabgabegesetz (StWAG) Fundstelle seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark, LGBl. Nr. 103/2011, außer Kraft. mehr lesen...
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 99/2014 tritt § 2 mit 1. Jänner 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 außer Kraft. mehr lesen...
Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften lauten wie folgt: BezirkshauptmannschaftSitzBruck-MürzzuschlagBruck an der MurDeutschlandsbergDeutschlandsbergGraz-UmgebungGrazHartberg-FürstenfeldHartbergMurtalJudenburgLeibnitzLeibnitzLeobenLeobenLiezenLiezenMurauMurauSüdoststeiermarkFeldbachVoi... mehr lesen...
Die Sprengel der in § 1 genannten politischen Bezirke umfassen folgende Gemeinden:BezirkGemeinden Bruck-MürzzuschlagAflenz, Turnau, Breitenau am Hochlantsch, Bruck an der Mur, Kapfenberg, Pernegg an der Mur, Sankt Lorenzen im Mürztal, Sankt Marein im Mürztal, Tragöß-Sankt Katharein, Mariazell, Th... mehr lesen...
Das Land Steiermark gliedert sich – abgesehen von Graz als Stadt mit eigenem Statut – in die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Murtal, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz. mehr lesen...
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. September 2012 über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark (Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftenverordnung)Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2012Änderung LGBl. Nr. 99/2014Präambel/Promulgationsklausel... mehr lesen...
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:1.Verordnung über die Dienstprüfung für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung, LGBl. Nr. 177/1975, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2000,2.Verordnung über die Dienstprüfung für den Fachdienst der Erzieher und der Leh... mehr lesen...
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 5 Abs. 1 erster Satz, der §§ 13 und 14 sowie die Einfügung der §§ 11a und 13 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 103/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. November 2012, in Kraft.Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012 mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2004, in Kraft. mehr lesen...
(1) Für die Wiederholung einer Dienstprüfung oder Fachprüfung sind Prüfungssenate zu bestellen. Als Mitglieder des Prüfungssenates zur Wiederholung1.der Dienstprüfung sind Dienstprüferinnen/Dienstprüfer gemäß § 11 und2.der Fachprüfung sind für das jeweilige Prüfungsfach fachlich qualifizierte Per... mehr lesen...
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.(2) Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten:1.den Namen der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers,2.den Namen der Dienstprüferin/des Dienstprüfers,3.den Stoffumfang der schriftlichen und mündlichen Prüfung,4.den Erfolg der sch... mehr lesen...
Die Fachprüferin/Der Fachprüfer hat unter Berücksichtigung der Leistungen der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung die Gesamtbeurteilung gemäß § 28 Abs. 7 L-DBR festzustellen. Die Beisitzerin/Der Beisitzer (§ 18 Abs. 2) hat kein Stimmrecht. mehr lesen...
(1) Bei der mündlichen Fachprüfung ist die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber aus dem im Vorbereitungsprotokoll vereinbarten Stoffgebiet von der Fachprüferin/vom Fachprüfer zu prüfen.(2) Der Fachprüferin/Dem Fachprüfer ist aus dem Kreis der Dienstprüferinnen/der Dienstprüfer eine Beisitzerin/ein... mehr lesen...
Die schriftliche Fachprüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern. Die konkrete Aufgabenstellung und Dauer, die Verwendung von Hilfsmitteln und andere organisatorische Rahmenbedingungen bestimmt die Fachprüferin/der Fachprüfer auf Grund des mit der Prüfun... mehr lesen...
(1) Die Dienststellenleiterin/Der Dienststellenleiter hat in Zusammenarbeit mit der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten ein Protokoll zu erstellen. Darin ist auf Basis der Stellenbeschreibung der/des Bediensteten und unter Berücksichtigung der internen Schnittstellen die Stoffabgrenzung vor... mehr lesen...
(1) Für alle Fachgebiete der besonderen Grundausbildung sind Fachprüferinnen/Fachprüfer zu bestellen.(2) Als Fachprüferinnen/Fachprüfer dürfen nur Landesbedienstete herangezogen werden, die für die von ihnen zu prüfenden Fachgebiete qualifiziert sind. Es können auch in ihrem Fach anerkannte Exper... mehr lesen...
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.(2) Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten:1.den Namen der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers,2.die Prüfungsfächer und deren Einzelbeurteilung mit den Namen der jeweiligen Dienstprüferinnen/Dienstprüfer,3.die Beurteilung d... mehr lesen...
(1) Eine schriftliche Dienstprüfung kann ganz oder teilweise computerunterstützt mit für Prüfungsverfahren entwickelter Software durchgeführt werden. Die fachkundige Erstellung und Auswahl der Fragen obliegt der Dienstprüferin/dem Dienstprüfer für ihr/sein Fachgebiet. Für die ordnungsgemäße Abwic... mehr lesen...
(1) Die mündliche Dienstprüfung wird getrennt nach den einzelnen Prüfungsfächern abgenommen.(2) Als Dienstprüferinnen/Dienstprüfer für eine bestimmte Prüfung sind nach Möglichkeit jene Personen heranzuziehen, die die Prüfungsfächer im betreffenden Ausbildungskurs unterrichtet haben. Eine dieser P... mehr lesen...
Die Dienstprüfung kann schriftlich und/oder mündlich durchgeführt werden.Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012 mehr lesen...
(1) Für alle Fachgebiete der allgemeinen Grundausbildung sind Dienstprüferinnen/Dienstprüfer zu bestellen.(2) Als Dienstprüferinnen/Dienstprüfer dürfen nur Landesbedienstete herangezogen werden, die für die von ihnen zu prüfenden Fachgebiete qualifiziert sind. Es können auch in ihrem Fach anerkan... mehr lesen...
(1) Im Zuge der Absolvierung der allgemeinen Grundausbildung werden die Bediensteten von Amts wegen zur Dienstprüfung einberufen.(2) Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften sind zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn für sie die Ablegung dieser Prüfung für die derzeitige oder angestreb... mehr lesen...
(1) Alle Bediensteten ab der Gehaltsklasse 10 sind verpflichtet, zusätzlich zur allgemeinen Grundausbildung eine besondere Grundausbildung zu absolvieren.(2) Die besondere Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung am Arbeitsplatz. Die Dienststellenleiterin/Der Dienststellenleiter hat si... mehr lesen...
Die Bediensteten sind verpflichtet, sich rechtzeitig (das ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Absolvierung der Grundausbildung) auf Grund der ausgeschriebenen Ausbildungskurse zur allgemeinen Grundausbildung anzumelden. Jede/Jeder Bedienstete wird sodann zu den i... mehr lesen...
(1) Alle Bediensteten ab der Gehaltsklasse 4 sind verpflichtet, zusätzlich zum Einführungstag die allgemeine Grundausbildung zu absolvieren.(2) In der allgemeinen Grundausbildung ist den Bediensteten das erforderliche Grundwissen für ihr Aufgaben- und Einsatzgebiet zu vermitteln.(3) Im Rahmen der... mehr lesen...
(1) Alle neu in den Landesdienst eingetretenen Bediensteten sind verpflichtet, den Einführungstag für neue Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu absolvieren. Dabei sollen ihnen die Grundlagen der Landesverwaltung sowie die Grundsätze des Dienstverhältnisses zum Land Steiermark vermittelt werden. Die Ei... mehr lesen...
(1) Zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte sind für die einzelnen Fachgebiete qualifizierte und auch sonst geeignete Personen heranzuziehen. Diese Personen sollen in erster Linie Landesbedienstete sein, es können aber auch andere im jeweiligen Fach anerkannte Expertinnen/Experten herangezogen wer... mehr lesen...
Falls in der allgemeinen Grundausbildung freie Ausbildungsplätze vorhanden sind, können sie gegen entsprechenden Kostenersatz für Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden. mehr lesen...
Eine Anrechnung von anderweitigen Ausbildungen, Qualifikationen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten auf die Grundausbildung ist bei der Dienstbehörde zu beantragen. Entsprechende Nachweise sind gegebenenfalls dem Ansuchen auf Zulassung zur Grundausbildung beizulegen. mehr lesen...
(1) Die Ausbildungsmethoden sind jeweils nach den fachlichen Erfordernissen und der organisatorischen Zweckmäßigkeit auszuwählen.(2) Im Rahmen der dienstlichen Grundausbildung werden folgende Ausbildungsmodule angeboten:Modul 1:Einführung neuer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (§ 6)Modul 2:Allgemeine... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienst- und Fachprüfung für alle Bediensteten im Landesdienst, die auf Grund dienstvertraglicher Vereinbarung zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß den Bestimmungen des Landes-Dienst- u... mehr lesen...
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 2004 über die Grundausbildung der Landesbediensteten (StGAV)Stammfassung: LGBl. Nr. 27/2004 Änderung LGBl. Nr. 103/2012Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 22 bis 30 des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldung... mehr lesen...
(Anm.: Das Formular Registrierung einer Veranstaltungs(betriebs)einrichtung ist als PDF dokumentiert.)Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014 mehr lesen...
(Anm: Das Formular Veranstaltungsstätte – Antrag ist als PDF dokumentiert.)Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014 mehr lesen...
(Anm.: Das Formular Mobile Veranstaltung/mobiler Veranstaltungsbetrieb – Antrag ist als PDF dokumentiert.)Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014 mehr lesen...
(Anm.: Das Formular Großveranstaltung – Antrag ist als PDF dokumentiert.)Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014 mehr lesen...
(Anm.: Das Formular Veranstaltung – Anzeige ist als PDF dokumentiert.)Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014 mehr lesen...
(Anm.: Das Formular Kleinveranstaltung – Meldung ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/2013, LGBl. Nr. 62/2014 mehr lesen...
(Anm.: Das Formular Mobile Veranstaltung/mobiler Veranstaltungsbetrieb – Meldung ist als PDF dokumentiert.)Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014 mehr lesen...
(Anm.: Das Formular Veranstaltung – Meldung ist als PDF dokumentiert.)Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014 mehr lesen...
(1) Die Anlage 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 168/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2013, in Kraft.(2) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 62/2014 treten § 2 Abs. 2 letzter Satz und die Anlagen 1 bis 8 mit 1. Juli 2014 in Kraft.Anm.: in der Fassun... mehr lesen...
(1) Die Bestätigung der Registrierung nach § 26 Abs. 5 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 erfolgt schriftlich und in Form einer Plakette, welche folgende Merkmale aufweisen muss:1.Die Plakette muss aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten Folie bestehen, die nach dem Aufbri... mehr lesen...
(1) Für folgende Anbringen auf Grund des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 sind die in den Anlagen festgelegten Formulare zu verwenden:AnbringenFormular gemäßMeldung nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 StVAGAnlage 1Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 2 StVAGAnlage 2Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 4 StVAGAnla... mehr lesen...
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Oktober 2012 über Inhalt und Form der Veranstaltungsformulare und die Bestätigung der Registrierung (Steiermärkische Veranstaltungsformularverordnung 2012 – VFVO)Stammfassung: LGBl. Nr. 101/2012 Änderung LGBl. Nr. 168/2013LGBl. Nr. 6... mehr lesen...
Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004 (Stmk. LWG 2004) Fundstelle seit 13.10.2020 weggefallen. mehr lesen...
StKBFG-Durchführungsverordnung (StKBFG) Fundstelle seit 10.09.2023 weggefallen. mehr lesen...
Der Entfall des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 5 und des § 4 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Februar 2010, in Kraft. mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in der Steiermark gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.(2) Die Landesregierung hat eine Kontrolle durchzuführen,1.wenn dies ein Land, das einem Mitglied des EVTZ die Teiln... mehr lesen...
(1) Zuständige Behörde gemäß Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. Die Verpflichtung zum Austritt hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 genannten Mitglieder, die Untersagung der Tätigkeit im Land Steiermark und die Auflösung erfolgen mit Bescheid.(2) (Anm.: entfallen)Anm.: in der F... mehr lesen...
(1) Die Gründung eines EVTZ, dessen Sitz in der Steiermark sein soll, ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Satzung gemäß Art. 9 der EVTZ-Verordnung sowie die Nachweise über die den Mitgliedern erteilten Teilnahmegenehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 der EVTZ-Verordnung... mehr lesen...
(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung im Falle der Teilnahme1.des Landes Steiermark,2.einer steiermärkischen Gemeinde oder eines steiermärkischen Gemeindeverbandes oder3.sonstiger Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung... mehr lesen...
Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung) erforderlich s... mehr lesen...
Gesetz vom 17. November 2009 über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Steiermärkisches EVTZ-Anwendungsgesetz – StEVTZG)Stammfassung: LGBl. Nr. 11/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3136/1 AB EZ 3136/4) (CELEX-Nr... mehr lesen...
Die Änderung des § 3 Abs. 2 erster Satz und der Entfall des § 4 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,1.wer Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, außer die/der Zahlungs(Abfuhr)pflichtige gibt bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und berechtigte Gründe der nicht ze... mehr lesen...
(1) Die folgenden Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind nur soweit anzuwenden, als die Abgabenvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten.(2) Sachlich zuständig für die Erhebung der Landesabgaben ist die Landesregierung. Die sachliche Zuständigkeit für die Erheb... mehr lesen...
1.Abgaben: Landes- und Gemeindeabgaben mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;2.Abgabenbehörden: die mit der Erhebung der Abgaben betrauten Behörden des Landes und der Gemeinden;3.Erhebung der Abgaben: alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Ma... mehr lesen...
Dieses Gesetz bestimmt die Behörden für die Erhebung der Landes- und Gemeindeabgaben und regelt die Strafbestimmungen zu diesen Abgaben. mehr lesen...
Gesetz vom 15. Dezember 2009, mit dem das Gesetz über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Steiermärkisches Abgabengesetz – StAbgG) erlassen wirdStammfassung: LGBl. Nr. 12/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3359/1 AB EZ 3359/2) Änderung LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2... mehr lesen...