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Pflichtfeuerwehr
(1) Kommt die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nach den Bestimmungen des 1FWG seit 28.02.2018 weggefallen. Abschnittes nicht zustande und besteht in der Gemeinde auch keine Berufsfeuerwehr, so ist nach dem Muster der Freiwilligen Feuerwehr durch bescheidmäßige Verpflichtung geeigneter Einwohner der Gemeinde von dieser eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. Die Pflichtfeuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde.
(2) Die näheren Vorschriften über die Pflichtfeuerwehr sind im Bedarfsfalle durch eine Verordnung der Landesregierung in Anlehnung an die für die Freiwillige Feuerwehr geltenden Regelungen zu erlassen.
Pflichtfeuerwehr
(1) Kommt die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nach den Bestimmungen des 1FWG seit 28.02.2018 weggefallen. Abschnittes nicht zustande und besteht in der Gemeinde auch keine Berufsfeuerwehr, so ist nach dem Muster der Freiwilligen Feuerwehr durch bescheidmäßige Verpflichtung geeigneter Einwohner der Gemeinde von dieser eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. Die Pflichtfeuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde.
(2) Die näheren Vorschriften über die Pflichtfeuerwehr sind im Bedarfsfalle durch eine Verordnung der Landesregierung in Anlehnung an die für die Freiwillige Feuerwehr geltenden Regelungen zu erlassen.