§ 7 LBWO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
§ 7

Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit (§ 116 Abs7 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. 2 bis 4 Salzburger Landarbeitsordnung 1967) erforderlich.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
§ 7

Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit (§ 116 Abs7 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. 2 bis 4 Salzburger Landarbeitsordnung 1967) erforderlich.

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