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Ausübung des Amtes
(1) Das öffentliche Amt eines Wacheorganes ist vor allem dahingehend auszuüben, daß durch Beratung und Aufklärung drohenden Verwaltungsübertretungen möglichst vorgebeugt wird. Hiebei sowie bei Handhabung ihrer Befugnisse haben die Wacheorgane so vorzugehen, daß damit möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.
(2) Wacheorgane sind in Ausübung ihres Amtes an die Weisungen der sachlich zuständigen Behörde gebunden.
Ausübung des Amtes
(1) Das öffentliche Amt eines Wacheorganes ist vor allem dahingehend auszuüben, daß durch Beratung und Aufklärung drohenden Verwaltungsübertretungen möglichst vorgebeugt wird. Hiebei sowie bei Handhabung ihrer Befugnisse haben die Wacheorgane so vorzugehen, daß damit möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.
(2) Wacheorgane sind in Ausübung ihres Amtes an die Weisungen der sachlich zuständigen Behörde gebunden.