§ 35 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Ausbildung und fachliche Schulung der Mitglieder der Feuerwehr

§ 35

(1) Die Ausbildung ihrer Mitglieder nach den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes ist Aufgabe der jeweiligen Feuerwehr.

(2) Die fachliche Schulung der Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, der Betriebsfeuerwehr und der Pflichtfeuerwehr ist Aufgabe des LandesfeuerwehrverbandesSbg. Die fachliche Schulung der Angehörigen der Berufsfeuerwehr ist Aufgabe der betreffenden Gemeinde; doch können auch Angehörige der Berufsfeuerwehr auf Grund eines zwischen der Gemeinde und dem Landesfeuerwehrverband hergestellten Einvernehmens an den vom Landesfeuerwehrverband veranstalteten Schulungen teilnehmenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Die Ausbildung und fachliche Schulung der Mitglieder der Feuerwehr für die Katastrophenhilfe richtet sich nach dem Katastrophenhilfegesetz. Soweit dies nicht durch den Landesfeuerwehrverband selbst durchgeführt wird, ist dieser von allen einschlägigen Maßnahmen zu verständigen.

(3) Die Feuerwehr ist befugt, auch über den Kreis der Mitglieder hinaus Unterweisung im richtigen Verhalten bei Notständen aller Art zu erteilen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1979 bis 28.02.2018
Ausbildung und fachliche Schulung der Mitglieder der Feuerwehr

§ 35

(1) Die Ausbildung ihrer Mitglieder nach den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes ist Aufgabe der jeweiligen Feuerwehr.

(2) Die fachliche Schulung der Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, der Betriebsfeuerwehr und der Pflichtfeuerwehr ist Aufgabe des LandesfeuerwehrverbandesSbg. Die fachliche Schulung der Angehörigen der Berufsfeuerwehr ist Aufgabe der betreffenden Gemeinde; doch können auch Angehörige der Berufsfeuerwehr auf Grund eines zwischen der Gemeinde und dem Landesfeuerwehrverband hergestellten Einvernehmens an den vom Landesfeuerwehrverband veranstalteten Schulungen teilnehmenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Die Ausbildung und fachliche Schulung der Mitglieder der Feuerwehr für die Katastrophenhilfe richtet sich nach dem Katastrophenhilfegesetz. Soweit dies nicht durch den Landesfeuerwehrverband selbst durchgeführt wird, ist dieser von allen einschlägigen Maßnahmen zu verständigen.

(3) Die Feuerwehr ist befugt, auch über den Kreis der Mitglieder hinaus Unterweisung im richtigen Verhalten bei Notständen aller Art zu erteilen.

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