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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Unter Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule ist zu verstehen:
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(3) Unter Auflassung einer Berufs- oder Fachschule ist der mit der Einstellung des Schulbetriebes und der Beendigung der Schulerhaltung verbundene Widerruf der Errichtung zu verstehen.
(4) Unter Stillegung einer Berufs- oder Fachschule ist die vorläufige Einstellung der Unterrichtstätigkeit ohne Auflassung der Schule zu verstehen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Schülerheime.
(2) Unter Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule ist zu verstehen:
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(3) Unter Auflassung einer Berufs- oder Fachschule ist der mit der Einstellung des Schulbetriebes und der Beendigung der Schulerhaltung verbundene Widerruf der Errichtung zu verstehen.
(4) Unter Stillegung einer Berufs- oder Fachschule ist die vorläufige Einstellung der Unterrichtstätigkeit ohne Auflassung der Schule zu verstehen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Schülerheime.