§ 6 Sbg. GWG

Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 6

Übertretungen der Wasserleitungsordnung oder der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 S220 €, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.03.1977 bis 31.12.2001

§ 6

Übertretungen der Wasserleitungsordnung oder der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 S220 €, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

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