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Strafbestimmungen
(1) Wer der Meldepflicht gemäß § 24 Abs. 7 oder § 27 Abs. 3 nicht nachkommt oder den Bestimmungen des § 26 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 € zu bestrafenSbg.
(2) Wer
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Strafbestimmungen
(1) Wer der Meldepflicht gemäß § 24 Abs. 7 oder § 27 Abs. 3 nicht nachkommt oder den Bestimmungen des § 26 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 € zu bestrafenSbg.
(2) Wer
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