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(1) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
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(2) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:
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(3) Die römisch-katholische Kirche ist berechtigt, in den Landwirtschaftlichen Schulbeirat einen Vertreter der Erzdiözese Salzburg als Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Die Mitglieder gemäß AbsSbg. 1 müssen in den Landtag wählbar seinLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Für jedes der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 5 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen.
(1) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
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(2) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:
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(3) Die römisch-katholische Kirche ist berechtigt, in den Landwirtschaftlichen Schulbeirat einen Vertreter der Erzdiözese Salzburg als Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Die Mitglieder gemäß AbsSbg. 1 müssen in den Landtag wählbar seinLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Für jedes der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 5 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen.