§ 108 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Zusammensetzung

§ 108

(1) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

1.

als Vorsitzender das mit den Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens geschäftsordnungsmäßig betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter;

2.

zwei von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag bestellte Vertreter;

3.

drei von der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft bestellte Vertreter;

4.

ein von der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft bestellter Vertreter;

5.

zwei Vertreter aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer, die vom Zentralausschuß der Personalvertretung dieser Lehrer seiner Zusammensetzung entsprechend zu entsenden sind.

(2) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:

1.

der Leiter des Referates für landwirtschaftliches Schulwesen beim Amte der Landesregierung;

2.

das mit der Schulinspektion (§ 106) leitend betraute Organ.

Weitere Organe der Schulinspektion (§ 106) kann der landwirtschaftliche Schulbeirat als Mitglieder mit beratender Stimme beiziehen.

(3) Die römisch-katholische Kirche ist berechtigt, in den Landwirtschaftlichen Schulbeirat einen Vertreter der Erzdiözese Salzburg als Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

(4) Die Mitglieder gemäß AbsSbg. 1 müssen in den Landtag wählbar seinLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Für jedes der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 5 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
Zusammensetzung

§ 108

(1) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

1.

als Vorsitzender das mit den Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens geschäftsordnungsmäßig betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter;

2.

zwei von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag bestellte Vertreter;

3.

drei von der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft bestellte Vertreter;

4.

ein von der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft bestellter Vertreter;

5.

zwei Vertreter aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer, die vom Zentralausschuß der Personalvertretung dieser Lehrer seiner Zusammensetzung entsprechend zu entsenden sind.

(2) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:

1.

der Leiter des Referates für landwirtschaftliches Schulwesen beim Amte der Landesregierung;

2.

das mit der Schulinspektion (§ 106) leitend betraute Organ.

Weitere Organe der Schulinspektion (§ 106) kann der landwirtschaftliche Schulbeirat als Mitglieder mit beratender Stimme beiziehen.

(3) Die römisch-katholische Kirche ist berechtigt, in den Landwirtschaftlichen Schulbeirat einen Vertreter der Erzdiözese Salzburg als Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

(4) Die Mitglieder gemäß AbsSbg. 1 müssen in den Landtag wählbar seinLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Für jedes der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 5 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen.

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