Art. 2 Sbg. FPO 1973

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.1991 bis 31.12.9999

Artikel II

(Anm.: zu § 7, LGBl. Nr. 118/1973)

 

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 7 Abs. 6 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 in der Fassung des Art. I Z. 5 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) Auf Grund des § 7 Abs. 3 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 in der Fassung vor diesem Gesetz erlassene Bescheide, mit denen die Zahl der Kehrungen für einzelne Fälle vermehrt oder vermindert worden sind, bleiben unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.1991 bis 31.12.9999

Artikel II

(Anm.: zu § 7, LGBl. Nr. 118/1973)

 

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 7 Abs. 6 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 in der Fassung des Art. I Z. 5 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) Auf Grund des § 7 Abs. 3 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 in der Fassung vor diesem Gesetz erlassene Bescheide, mit denen die Zahl der Kehrungen für einzelne Fälle vermehrt oder vermindert worden sind, bleiben unberührt.

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