§ 7 Sbg. FG-AG

Salzburger Forstgesetz-Ausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Schutz vor Wildbächen

 

Beschränkung der Holzbringung

 

§ 7

 

Stellen Bringungen durch Erd-, Eis-, Schnee- und Wasserriesen oder durch Gräben für Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke eine besondere Gefahr dar, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu binden. Diese ist zu erteilen, wenn unter Hintanhaltung von Auswirkungen im Sinne des § 60 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 bei Einhaltung der erforderlichen Vorschreibungen der Schutz der genannten Anlagen vor Beschädigungen gewährleistet ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Schutz vor Wildbächen

 

Beschränkung der Holzbringung

 

§ 7

 

Stellen Bringungen durch Erd-, Eis-, Schnee- und Wasserriesen oder durch Gräben für Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke eine besondere Gefahr dar, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu binden. Diese ist zu erteilen, wenn unter Hintanhaltung von Auswirkungen im Sinne des § 60 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 bei Einhaltung der erforderlichen Vorschreibungen der Schutz der genannten Anlagen vor Beschädigungen gewährleistet ist.

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