§ 99 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Gegen Entscheidungen in Zeugnissen ist in den Fällen, dass

a)

die Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§ 56),

b)

der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 67 Abs 6, § 71),

ein Einspruch an die Schulbehörde zulässig. Der Einspruch ist innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung beim Schulleiter einzubringen. Der Schulleiter hat den Einspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.

(2)

Die Schulbehörde hat in den Fällen des Abs 1, soweit sich der Einspruch auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit "Nicht genügend" stützt, innerhalb von drei Wochen

a)

die betreffende Note anders festzusetzen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, unrichtig war;

b)

die betreffende Note zu bestätigen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, richtig war;

c)

das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen zu einer Entscheidung weder nach lit a noch nach lit b ausreichen, und den Einschreiter zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen; wenn der Einschreiter diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist die betreffende Note zu bestätigen, andernfalls ist sie auf Grund des Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzen.

(3)

Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gemäß Abs 2 lit c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 70 Abs 5) mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

§ 99 Sbg. LSG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2018
(1) Gegen Entscheidungen in Zeugnissen ist in den Fällen, dass

a)

die Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§ 56),

b)

der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 67 Abs 6, § 71),

ein Einspruch an die Schulbehörde zulässig. Der Einspruch ist innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung beim Schulleiter einzubringen. Der Schulleiter hat den Einspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.

(2)

Die Schulbehörde hat in den Fällen des Abs 1, soweit sich der Einspruch auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit "Nicht genügend" stützt, innerhalb von drei Wochen

a)

die betreffende Note anders festzusetzen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, unrichtig war;

b)

die betreffende Note zu bestätigen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, richtig war;

c)

das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen zu einer Entscheidung weder nach lit a noch nach lit b ausreichen, und den Einschreiter zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen; wenn der Einschreiter diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist die betreffende Note zu bestätigen, andernfalls ist sie auf Grund des Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzen.

(3)

Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gemäß Abs 2 lit c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 70 Abs 5) mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

§ 99 Sbg. LSG seit 31.05.2018 weggefallen.

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