§ 17 Sbg. FPO 1973

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1973 bis 31.12.9999

III. Brandbekämpfung

 

Feuerwehr

 

§ 17

 

(1) Unbeschadet der allgemeinen bzw. besonderen Verpflichtungen gemäß §§ 18 Abs. 1 und 2 und 19 Abs. 1 obliegt die Brandbekämpfung der Feuerwehr.

(2) In der Anwendung der Mittel zur Brandbekämpfung sind - unbeschadet der Bedachtnahme darauf, daß der Brand wirksam bekämpft und rasch zum Verlöschen gebracht werden soll - Sachwerte möglichst zu schonen.

(3) Die Organisation, die Ausrüstung und der Einsatz der Feuerwehr wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1973 bis 31.12.9999

III. Brandbekämpfung

 

Feuerwehr

 

§ 17

 

(1) Unbeschadet der allgemeinen bzw. besonderen Verpflichtungen gemäß §§ 18 Abs. 1 und 2 und 19 Abs. 1 obliegt die Brandbekämpfung der Feuerwehr.

(2) In der Anwendung der Mittel zur Brandbekämpfung sind - unbeschadet der Bedachtnahme darauf, daß der Brand wirksam bekämpft und rasch zum Verlöschen gebracht werden soll - Sachwerte möglichst zu schonen.

(3) Die Organisation, die Ausrüstung und der Einsatz der Feuerwehr wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.

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