§ 18 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Eignung

§ 18

(1) Die Betriebsfeuerwehr wird aus den zum Feuerwehrdienst geeigneten Betriebsangehörigen vom Betriebsinhaber unter Aufsicht des Bezirksfeuerwehrkommandanten gebildetSbg. Sie ist als Betriebsfeuerwehr unter Beisetzung des Namens des Betriebes und der Gemeinde des Betriebsstandortes zu bezeichnenFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Für den Feuerwehrdienst in der Betriebsfeuerwehr ist ein Betriebsangehöriger geeignet, wenn er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit. a bis c erfüllt.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1979 bis 28.02.2018
Eignung

§ 18

(1) Die Betriebsfeuerwehr wird aus den zum Feuerwehrdienst geeigneten Betriebsangehörigen vom Betriebsinhaber unter Aufsicht des Bezirksfeuerwehrkommandanten gebildetSbg. Sie ist als Betriebsfeuerwehr unter Beisetzung des Namens des Betriebes und der Gemeinde des Betriebsstandortes zu bezeichnenFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Für den Feuerwehrdienst in der Betriebsfeuerwehr ist ein Betriebsangehöriger geeignet, wenn er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit. a bis c erfüllt.

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