§ 74a Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Grundstufen-Abschlußprüfung und Abschlußprüfung

§ 74a

(1) Ein Schüler einer Fachschule, durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt wird, kann nach Erfüllung der Berufsschulpflicht gemäß § 22 Abs 3 seine Ausbildung zusätzlich durch eine Grundstufen-Abschlußprüfung nach dem zweiten Unterrichtsjahr beendenSbg. Die Grundstufen-Abschlußprüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen TeilLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Ein Schüler einer mindestens dreistufigen Fachschule kann zum Erwerb besonderer Qualifikationen seine Ausbildung zusätzlich durch eine Abschlußprüfung nach der letzten Schulstufe beenden. Die Abschlußprüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.

(3) Die Grundstufen-Abschlußprüfung und die Abschlußprüfung sind vor einer Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission für die Grundstufen-Abschlußprüfung gehören der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Vertreter als Vorsitzender, der Klassenvorstand und zwei weitere Prüfer aus dem Kreis der Klassenlehrer als Beisitzer an. Der Prüfungskommission für die Abschlußprüfung gehören der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen oder ein von ihm beauftragter Vertreter als Vorsitzender, der Schulleiter und zwei weitere Prüfer als Beisitzer an.

(4) Die näheren Bestimmungen über Grundstufen-Abschlußprüfung und Abschlußprüfung hat nach Aufgaben und dem Lehrplan der Fachschulen die Schulbehörde durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
Grundstufen-Abschlußprüfung und Abschlußprüfung

§ 74a

(1) Ein Schüler einer Fachschule, durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt wird, kann nach Erfüllung der Berufsschulpflicht gemäß § 22 Abs 3 seine Ausbildung zusätzlich durch eine Grundstufen-Abschlußprüfung nach dem zweiten Unterrichtsjahr beendenSbg. Die Grundstufen-Abschlußprüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen TeilLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Ein Schüler einer mindestens dreistufigen Fachschule kann zum Erwerb besonderer Qualifikationen seine Ausbildung zusätzlich durch eine Abschlußprüfung nach der letzten Schulstufe beenden. Die Abschlußprüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.

(3) Die Grundstufen-Abschlußprüfung und die Abschlußprüfung sind vor einer Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission für die Grundstufen-Abschlußprüfung gehören der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Vertreter als Vorsitzender, der Klassenvorstand und zwei weitere Prüfer aus dem Kreis der Klassenlehrer als Beisitzer an. Der Prüfungskommission für die Abschlußprüfung gehören der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen oder ein von ihm beauftragter Vertreter als Vorsitzender, der Schulleiter und zwei weitere Prüfer als Beisitzer an.

(4) Die näheren Bestimmungen über Grundstufen-Abschlußprüfung und Abschlußprüfung hat nach Aufgaben und dem Lehrplan der Fachschulen die Schulbehörde durch Verordnung festzulegen.

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