§ 7a Sbg. FPO 1973

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999

Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers

nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen

§ 7a

Mit den Kehrungen gemäß § 7 sind die nach dem LuftreinhaltegesetzMaßgabe des § 7 Abs 2 und 3 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen vom Rauchfangkehrer vorzunehmenden ÜberprüfungenÜberwachungsaufgaben zu verbinden. Dies gilt insbesondere für die Überprüfung der Feuerungsanlagen gemäß den §§ 3 Abs 1 und 4 Abs 1 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen.

Stand vor dem 30.06.2009

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.06.2009

Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers

nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen

§ 7a

Mit den Kehrungen gemäß § 7 sind die nach dem LuftreinhaltegesetzMaßgabe des § 7 Abs 2 und 3 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen vom Rauchfangkehrer vorzunehmenden ÜberprüfungenÜberwachungsaufgaben zu verbinden. Dies gilt insbesondere für die Überprüfung der Feuerungsanlagen gemäß den §§ 3 Abs 1 und 4 Abs 1 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen.

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