§ 13 Sbg. VV

Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

Feststellung des örtlichen Abstimmungsergebnisses

§ 13

(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften der §§ 77, 79 und 81 bis 84 der Salzburger Landtagswahlordnung 197882a LTWO 1998. Die Bestimmungen betreffend die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken finden jedoch keine Anwendung.

(2) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so hat die Stimmenzählung für jede Volksabstimmung getrennt zu erfolgen. In diesem Fall sind auch die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 19781998 oder nachstehend vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.08.2008

Feststellung des örtlichen Abstimmungsergebnisses

§ 13

(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften der §§ 77, 79 und 81 bis 84 der Salzburger Landtagswahlordnung 197882a LTWO 1998. Die Bestimmungen betreffend die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken finden jedoch keine Anwendung.

(2) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so hat die Stimmenzählung für jede Volksabstimmung getrennt zu erfolgen. In diesem Fall sind auch die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 19781998 oder nachstehend vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen.

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