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(1) Die Erziehungsberechtigten und die Lehrberechtigten haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung, durch den minderjährigen Schüler zu sorgenSbg.
(2) Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben, und, wenn eine Unterhaltspflicht nicht besteht, die Erziehungsberechtigen sind verpflichtet, den Schüler mit den für den Schulbesuch notwendigen Lern- und Arbeitsmitteln auszustatten oder die gemäß § 7 Abs 2 festgesetzten Beiträge zu leisten LSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(1) Die Erziehungsberechtigten und die Lehrberechtigten haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung, durch den minderjährigen Schüler zu sorgenSbg.
(2) Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben, und, wenn eine Unterhaltspflicht nicht besteht, die Erziehungsberechtigen sind verpflichtet, den Schüler mit den für den Schulbesuch notwendigen Lern- und Arbeitsmitteln auszustatten oder die gemäß § 7 Abs 2 festgesetzten Beiträge zu leisten LSG seit 31.05.2018 weggefallen.