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(1) Binnen einer Woche nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben§ 19 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
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(3) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinn des § 11 Abs. 1 anzuschlagen.
(1) Binnen einer Woche nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben§ 19 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
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(3) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinn des § 11 Abs. 1 anzuschlagen.