§ 10 Sbg. LW

Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Verwaltungsübertretungen

 

§ 10

 

(1) Wer das in § 4 Abs. 1 vorgesehene Dienstabzeichen oder diesem verwechselbar ähnliche Abzeichen unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.200 € zu bestrafen.

(2) Unbefugt geführte Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 zugrunde liegen, können für verfallen erklärt werden.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht auch und ist mit einer Geldstrafe bis 220 € zu bestrafen, wer in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen nicht oder in nicht gehöriger Weise (§ 4 Abs. 2) trägt oder den Dienstausweis über gehörig vorgebrachtes Verlangen nicht vorweist oder der Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen oder den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden oder derselben den Dienstausweis oder das Dienstabzeichen vorzulegen oder abzugeben nicht nachkommt oder seine Verpflichtung zum Stillschweigen verletzt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Verwaltungsübertretungen

 

§ 10

 

(1) Wer das in § 4 Abs. 1 vorgesehene Dienstabzeichen oder diesem verwechselbar ähnliche Abzeichen unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.200 € zu bestrafen.

(2) Unbefugt geführte Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 zugrunde liegen, können für verfallen erklärt werden.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht auch und ist mit einer Geldstrafe bis 220 € zu bestrafen, wer in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen nicht oder in nicht gehöriger Weise (§ 4 Abs. 2) trägt oder den Dienstausweis über gehörig vorgebrachtes Verlangen nicht vorweist oder der Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen oder den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden oder derselben den Dienstausweis oder das Dienstabzeichen vorzulegen oder abzugeben nicht nachkommt oder seine Verpflichtung zum Stillschweigen verletzt.

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