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(1) Die Freiwillige Feuerwehr untersteht der Aufsicht des LandesSbg. Dem Landesfeuerwehrverband sind alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Besorgung seiner Aufgaben benötigt, und die hiefür erforderliche Einsicht zu gewährenFWG seit 28.02.2018 weggefallen.
(2) Die Freiwillige Feuerwehr übt ihre Tätigkeit auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Regelungen aus; als solche kommen außer diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen insbesondere die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl. Nr. 118, und das Salzburger Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 3/1975, in Betracht.
(1) Die Freiwillige Feuerwehr untersteht der Aufsicht des LandesSbg. Dem Landesfeuerwehrverband sind alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Besorgung seiner Aufgaben benötigt, und die hiefür erforderliche Einsicht zu gewährenFWG seit 28.02.2018 weggefallen.
(2) Die Freiwillige Feuerwehr übt ihre Tätigkeit auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Regelungen aus; als solche kommen außer diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen insbesondere die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl. Nr. 118, und das Salzburger Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 3/1975, in Betracht.