§ 3 Sbg. AEG 1980

Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.12.9999

Erhaltung der charakteristischen Bauten

§ 3

(1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer die Bauten, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind (charakteristische Bauten), in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Insbesondere ist, soweit dies allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint, der Abbruch solcher Bauten aus anderen als aus Gründen der Einsturzgefahr oder der technischen Unmöglichkeit der Behebung der Baufälligkeit unzulässig. Weiters sind die bisherigen Baulinien, Baufluchtlinien und Bauhöhen zu wahren und die Vorder- und Rückfassaden einschließlich der Durchhäuser, Passagen und Höfe sowie die charakteristischen Dachformen in ihrem originalen Bestand zu erhalten, soweit dies technisch möglich und allgemein wirtschaftlich vertretbar ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 schließen nicht aus, daß Beeinträchtigungen des Stadtbildes oder Stadtgefüges, die von bestimmten Teilen oder Einzelheiten des charakteristischen Baues ausgehen, insbesondere solche, die durch frühere Änderungen der äußeren Gestalt des Baues bewirkt wurden, behoben werden können. Im übrigen sind Änderungen an charakteristischen Bauten nur insoweit zulässig, als sie oder die von ihnen erfaßten Bauteile oder Einzelheiten des Baues einschließlich der Bauhöhe und Proportionen für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und das Stadtgefüge ohne Bedeutung sind und sie sich in die äußere Gestalt des charakteristischen Baues und in das Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einfügen.

(3) Bei charakteristischen Bauten dürfen im Gebäudeinneren nur solche bauliche Änderungen vorgenommen werden, die das Zusammenwirken und die Entsprechung der äußeren Gestalt des Baues mit seiner wesentlichen inneren Gliederung und den baulichen Innenanlagen (Vorhäuser, Stiegenhäuser, Stiegen, Gewölbe sowie sonstige Bauelemente u. dgl.) sowie die im Gebäudeinneren gegebene historisch wertvolle Baustruktur und Bausubstanz (Marmorböden, Steinbrunnen, schmiedeeiserne Gitter, schmuckvoll gestaltete Türen, Holz-, Stuck- und ähnlich gestaltete Decken, sonstige bauliche Schmuckelemente, besondere Dachstuhlkonstruktionen u. dgl.) nicht beeinträchtigen. In diesem Umfang erstreckt sich die Erhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 1 auch auf das Innere des Baues.

(4) Ob ein Bau für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung ist (Abs. 1), hat die Baubehörde für sämtliche im Schutzgebiet gelegenen Bauten von Amts wegen durch Bescheid festzustellen. Liegt für einen Bau, der Gegenstand eines baubehördlichen Verfahrens ist, eine Feststellung, ob er ein charakteristischer Bau ist, noch nicht vor, so ist sie vor Durchführung dieses Verfahrens zu treffen. Bei Vorliegen wissenschaftlicher Forschungsergebnisse kann von Amts wegen ein neuerliches Verfahren zum Zweck der Feststellung als charakteristischer Bau durchgeführt werden.

Stand vor dem 30.06.1995

In Kraft vom 22.03.1990 bis 30.06.1995

Erhaltung der charakteristischen Bauten

§ 3

(1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer die Bauten, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind (charakteristische Bauten), in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Insbesondere ist, soweit dies allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint, der Abbruch solcher Bauten aus anderen als aus Gründen der Einsturzgefahr oder der technischen Unmöglichkeit der Behebung der Baufälligkeit unzulässig. Weiters sind die bisherigen Baulinien, Baufluchtlinien und Bauhöhen zu wahren und die Vorder- und Rückfassaden einschließlich der Durchhäuser, Passagen und Höfe sowie die charakteristischen Dachformen in ihrem originalen Bestand zu erhalten, soweit dies technisch möglich und allgemein wirtschaftlich vertretbar ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 schließen nicht aus, daß Beeinträchtigungen des Stadtbildes oder Stadtgefüges, die von bestimmten Teilen oder Einzelheiten des charakteristischen Baues ausgehen, insbesondere solche, die durch frühere Änderungen der äußeren Gestalt des Baues bewirkt wurden, behoben werden können. Im übrigen sind Änderungen an charakteristischen Bauten nur insoweit zulässig, als sie oder die von ihnen erfaßten Bauteile oder Einzelheiten des Baues einschließlich der Bauhöhe und Proportionen für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und das Stadtgefüge ohne Bedeutung sind und sie sich in die äußere Gestalt des charakteristischen Baues und in das Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einfügen.

(3) Bei charakteristischen Bauten dürfen im Gebäudeinneren nur solche bauliche Änderungen vorgenommen werden, die das Zusammenwirken und die Entsprechung der äußeren Gestalt des Baues mit seiner wesentlichen inneren Gliederung und den baulichen Innenanlagen (Vorhäuser, Stiegenhäuser, Stiegen, Gewölbe sowie sonstige Bauelemente u. dgl.) sowie die im Gebäudeinneren gegebene historisch wertvolle Baustruktur und Bausubstanz (Marmorböden, Steinbrunnen, schmiedeeiserne Gitter, schmuckvoll gestaltete Türen, Holz-, Stuck- und ähnlich gestaltete Decken, sonstige bauliche Schmuckelemente, besondere Dachstuhlkonstruktionen u. dgl.) nicht beeinträchtigen. In diesem Umfang erstreckt sich die Erhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 1 auch auf das Innere des Baues.

(4) Ob ein Bau für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung ist (Abs. 1), hat die Baubehörde für sämtliche im Schutzgebiet gelegenen Bauten von Amts wegen durch Bescheid festzustellen. Liegt für einen Bau, der Gegenstand eines baubehördlichen Verfahrens ist, eine Feststellung, ob er ein charakteristischer Bau ist, noch nicht vor, so ist sie vor Durchführung dieses Verfahrens zu treffen. Bei Vorliegen wissenschaftlicher Forschungsergebnisse kann von Amts wegen ein neuerliches Verfahren zum Zweck der Feststellung als charakteristischer Bau durchgeführt werden.

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