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§ 6 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.
§ 6 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.