§ 20 Sbg. AEG 1980 § 20

Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Liegenschaftseigentümer kann für geplante, aber baubehördlich noch nicht bewilligte Maßnahmen die Zusicherung einer freien Förderung durch den Fonds begehren.

(2) Einer solchen Zusicherung hat eine erforderlichenfalls mit einer Besichtigung an Ort und Stelle zu verbindende Beratung voranzugehen, zu der der Fonds durch das Kuratorium neben dem Förderungswerber die Baubehörde I. Instanz und die Sachverständigenkommission gemäß § 11 beizuziehen hat. Zweck dieser Beratung ist es einerseits, das Vorhaben so zu gestalten, daß den mit der Förderung verbundenen Interessen in bestmöglicher Weise gedient wird und andererseits dem Förderungswerber jene Maßnahmen zu bezeichnen, für welche bei entsprechend zügiger Verfolgung eine freie Förderung erwartet werden kann. Eine Zuziehung der Sachverständigenkommission kann dann unterbleiben, wenn der Förderungswerber bereits ein auf Grund eines Gutachtens der Sachverständigenkommission erstelltes Sanierungsprojekt vorlegt.

(3) Das Ergebnis dieser Beratungen ist festzuhalten. Wenn hienach eine freie Förderung in Betracht kommt, ist dem Förderungswerber dieses Ergebnis unter Beschreibung des gesamten Vorhabens und der einzelnen geförderten Maßnahmen, der Art und des Umfanges der zu erwartenden freien Förderung sowie der Zeit, für welche diese Festlegungen gelten können, vom Fonds über Beschluß des Kuratoriums bekanntzugeben.

(4) Wird unter Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlagen unter Berufung auf die gegebene Zusicherung der Antrag auf Gewährung der freien Förderung gestellt, so ist diesem nach Maßgabe der Zusicherung zu entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.1987 bis 31.12.2013

(1) Der Liegenschaftseigentümer kann für geplante, aber baubehördlich noch nicht bewilligte Maßnahmen die Zusicherung einer freien Förderung durch den Fonds begehren.

(2) Einer solchen Zusicherung hat eine erforderlichenfalls mit einer Besichtigung an Ort und Stelle zu verbindende Beratung voranzugehen, zu der der Fonds durch das Kuratorium neben dem Förderungswerber die Baubehörde I. Instanz und die Sachverständigenkommission gemäß § 11 beizuziehen hat. Zweck dieser Beratung ist es einerseits, das Vorhaben so zu gestalten, daß den mit der Förderung verbundenen Interessen in bestmöglicher Weise gedient wird und andererseits dem Förderungswerber jene Maßnahmen zu bezeichnen, für welche bei entsprechend zügiger Verfolgung eine freie Förderung erwartet werden kann. Eine Zuziehung der Sachverständigenkommission kann dann unterbleiben, wenn der Förderungswerber bereits ein auf Grund eines Gutachtens der Sachverständigenkommission erstelltes Sanierungsprojekt vorlegt.

(3) Das Ergebnis dieser Beratungen ist festzuhalten. Wenn hienach eine freie Förderung in Betracht kommt, ist dem Förderungswerber dieses Ergebnis unter Beschreibung des gesamten Vorhabens und der einzelnen geförderten Maßnahmen, der Art und des Umfanges der zu erwartenden freien Förderung sowie der Zeit, für welche diese Festlegungen gelten können, vom Fonds über Beschluß des Kuratoriums bekanntzugeben.

(4) Wird unter Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlagen unter Berufung auf die gegebene Zusicherung der Antrag auf Gewährung der freien Förderung gestellt, so ist diesem nach Maßgabe der Zusicherung zu entsprechen.

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