§ 21 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Dauer der Schulpflicht

§ 21

Die Berufsschulpflicht beginnt unmittelbar nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht und endet mit Auflösung des land- und forstwirtschaftlichen LehrverhältnissesSbg. LSG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
Dauer der Schulpflicht

§ 21

Die Berufsschulpflicht beginnt unmittelbar nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht und endet mit Auflösung des land- und forstwirtschaftlichen LehrverhältnissesSbg. LSG seit 31.05.2018 weggefallen.

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