§ 102 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter;

Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

§ 102

(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen.

(2) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule kann bei der Schulbehörde beantragt werdenSbg. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sindLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(3) Dem Ansuchen sind anzuschließen:

a)

Geburtsurkunde;

b)

Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes;

c)

Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.

(4) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.

(5) Mit einer gemäß Abs. 4 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter;

Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

§ 102

(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen.

(2) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule kann bei der Schulbehörde beantragt werdenSbg. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sindLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(3) Dem Ansuchen sind anzuschließen:

a)

Geburtsurkunde;

b)

Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes;

c)

Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.

(4) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.

(5) Mit einer gemäß Abs. 4 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.

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