§ 29 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Organisationsformen und Aufbau

§ 29

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Zweigen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werdenSbg. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Die Fachschule kann vollschulartig in den einzelnen Schulstufen

a)

ganzjährig

b)

saisonmäßig, mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht geführt werden.

(3) Die Fachschulen können je nach Organisationsform und Aufbau ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(4) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in:

a)

Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann;

b)

Fachschulen, durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird;

c)

Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird;

d)

Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgte Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschule).

(5) Die Art der Führung der Fachschule (Abs. 1 bis 4) und ihre Bezeichnung hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
Organisationsformen und Aufbau

§ 29

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Zweigen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werdenSbg. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Die Fachschule kann vollschulartig in den einzelnen Schulstufen

a)

ganzjährig

b)

saisonmäßig, mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht geführt werden.

(3) Die Fachschulen können je nach Organisationsform und Aufbau ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(4) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in:

a)

Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann;

b)

Fachschulen, durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird;

c)

Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird;

d)

Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgte Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschule).

(5) Die Art der Führung der Fachschule (Abs. 1 bis 4) und ihre Bezeichnung hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen.

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