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(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Zweigen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werdenSbg. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Die Fachschule kann vollschulartig in den einzelnen Schulstufen
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(3) Die Fachschulen können je nach Organisationsform und Aufbau ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(4) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in:
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(5) Die Art der Führung der Fachschule (Abs. 1 bis 4) und ihre Bezeichnung hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen.
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Zweigen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werdenSbg. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Die Fachschule kann vollschulartig in den einzelnen Schulstufen
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(3) Die Fachschulen können je nach Organisationsform und Aufbau ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(4) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in:
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(5) Die Art der Führung der Fachschule (Abs. 1 bis 4) und ihre Bezeichnung hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen.