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(1) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hiezu erlassenen Verordnungen Schulversuche an öffentlichen Berufs- und Fachschulen anordnen, sofern grundsatzgesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
(2) An privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung der SchulbehördeSbg. Die Bewilligung ist unter den Voraussetzungen des AbsLSG seit 31.05.2018 weggefallen. 1 und 3 zu erteilen.
(3) Je Organisationsform und Schulstufe der Berufs- und Fachschulen dürfen im Landesgebiet gleichzeitig nur an zwei Klassen Schulversuche durchgeführt werden.
(1) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hiezu erlassenen Verordnungen Schulversuche an öffentlichen Berufs- und Fachschulen anordnen, sofern grundsatzgesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
(2) An privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung der SchulbehördeSbg. Die Bewilligung ist unter den Voraussetzungen des AbsLSG seit 31.05.2018 weggefallen. 1 und 3 zu erteilen.
(3) Je Organisationsform und Schulstufe der Berufs- und Fachschulen dürfen im Landesgebiet gleichzeitig nur an zwei Klassen Schulversuche durchgeführt werden.