§ 48 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 4 Abs 3 § 48 und 37 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1Sbg. Jänner 2014 in KraftFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(3) Die §§ 23 Abs 1, 29 Abs 1 und 32 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2014 und die Aufhebung des 5. Abschnitts im III. Teil mit dem § 31 treten mit 17. Mai 2014 in Kraft.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 17.05.2014 bis 28.02.2018
(1) Die §§ 4 Abs 3 § 48 und 37 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1Sbg. Jänner 2014 in KraftFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(3) Die §§ 23 Abs 1, 29 Abs 1 und 32 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2014 und die Aufhebung des 5. Abschnitts im III. Teil mit dem § 31 treten mit 17. Mai 2014 in Kraft.

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