§ 32 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Die innere Organisation der Feuerwehren ist von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln (Feuerwehrverordnung).

(2) Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern, die Wahl des Kommandanten der Feuerwehr, die Uniform, die Dienstgrade und Rangabzeichen, das Dienstabzeichen, den Dienstbetrieb, den Feuerwehrausweis und die Feuerwehrliste, die Form und den näheren Inhalt der Registermeldung, die Schulung und Prüfung der Orts-, Berufs- und Betriebsfeuerwehrkommandanten, den Inhalt und den Umfang der Befähigung für den Landesfeuerwehrkommandanten und den Bezirksfeuerwehrkommandanten, und weiters Richtlinien für die Stärke der Feuerwehren, von Löschzügen und Löschgruppen zu enthalten§ 32 Sbg. Bei der Bestimmung der Dienstgrade und Rangabzeichen sowie der Dienstabzeichen ist auf die Einheitlichkeit mit den in den übrigen Bundesländern geltenden Regelungen Bedacht zu nehmenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Vor der Erlassung der Verordnung ist der Landesfeuerwehrverband zu hören.

(3) Die Freiwilligen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren, die Betriebsfeuerwehren und die Pflichtfeuerwehren sind in einem vom Landesfeuerwehrverband zu führenden Register (Feuerwehrregister) zu verzeichnen. Dieses hat auch über den jeweiligen Stand und die Ausrüstung der einzelnen Feuerwehr Aufschluß zu geben.

(4) Die Feuerwehren haben dem Landesfeuerwehrverband alle für die Führung des Feuerwehrregisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen; sie sind verpflichtet, dem Landesfeuerwehrverband jährlich bis spätestens 28. Feber eine richtige und vollständige Registermeldung zu erstatten; diese hat zu enthalten

a)

den Mitgliederstand der betreffenden Feuerwehr, unterteilt in aktive Mitglieder einschließlich der Feuerwehrjugendgruppe, nicht aktive und Ehrenmitglieder;

b)

die Abschrift des bereinigten Mitgliederverzeichnisses (§ 7 Abs. 5);

c)

die Ausrüstung der Feuerwehr, getrennt nach den vom Träger der Feuerwehr und vom Landesfeuerwehrverband oder von sonstiger Seite beigestellten Ausrüstungsgegenständen.

Für die Registermeldung sind vom Landesfeuerwehrverband zur Verfügung gestellte Formulare zu verwenden.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 17.05.2014 bis 28.02.2018
(1) Die innere Organisation der Feuerwehren ist von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln (Feuerwehrverordnung).

(2) Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern, die Wahl des Kommandanten der Feuerwehr, die Uniform, die Dienstgrade und Rangabzeichen, das Dienstabzeichen, den Dienstbetrieb, den Feuerwehrausweis und die Feuerwehrliste, die Form und den näheren Inhalt der Registermeldung, die Schulung und Prüfung der Orts-, Berufs- und Betriebsfeuerwehrkommandanten, den Inhalt und den Umfang der Befähigung für den Landesfeuerwehrkommandanten und den Bezirksfeuerwehrkommandanten, und weiters Richtlinien für die Stärke der Feuerwehren, von Löschzügen und Löschgruppen zu enthalten§ 32 Sbg. Bei der Bestimmung der Dienstgrade und Rangabzeichen sowie der Dienstabzeichen ist auf die Einheitlichkeit mit den in den übrigen Bundesländern geltenden Regelungen Bedacht zu nehmenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Vor der Erlassung der Verordnung ist der Landesfeuerwehrverband zu hören.

(3) Die Freiwilligen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren, die Betriebsfeuerwehren und die Pflichtfeuerwehren sind in einem vom Landesfeuerwehrverband zu führenden Register (Feuerwehrregister) zu verzeichnen. Dieses hat auch über den jeweiligen Stand und die Ausrüstung der einzelnen Feuerwehr Aufschluß zu geben.

(4) Die Feuerwehren haben dem Landesfeuerwehrverband alle für die Führung des Feuerwehrregisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen; sie sind verpflichtet, dem Landesfeuerwehrverband jährlich bis spätestens 28. Feber eine richtige und vollständige Registermeldung zu erstatten; diese hat zu enthalten

a)

den Mitgliederstand der betreffenden Feuerwehr, unterteilt in aktive Mitglieder einschließlich der Feuerwehrjugendgruppe, nicht aktive und Ehrenmitglieder;

b)

die Abschrift des bereinigten Mitgliederverzeichnisses (§ 7 Abs. 5);

c)

die Ausrüstung der Feuerwehr, getrennt nach den vom Träger der Feuerwehr und vom Landesfeuerwehrverband oder von sonstiger Seite beigestellten Ausrüstungsgegenständen.

Für die Registermeldung sind vom Landesfeuerwehrverband zur Verfügung gestellte Formulare zu verwenden.

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