§ 27 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Aufgaben des Landesfeuerwehrrates

§ 27

(1) Dem Landesfeuerwehrrat obliegt außer den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:

a)

die Beratung der Landesregierung und des Landesfeuerwehrkommandanten in allen Fachfragen, insbesondere bei der Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens sowie hinsichtlich der Organisation, Ausbildung und einheitlichen Gestaltung des Feuerwehrwesens;

b)

die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß des Landesfeuerwehrverbandes;

c)

die Aufstellung von Richtlinien für die Ausbildung und fachliche Schulung der Mitglieder der Feuerwehr (§ 35);

d)

die Aufstellung von Richtlinien für die Ausrüstung der Feuerwehren (§ 36);

e)

die Aufstellung der Richtlinien für die Beitragsleistungen aus den Mitteln des Landesfeuerwehrverbandes (§ 41 Abs. 1);

f)

die Festlegung von Richtsätzen für im Einsatz erbrachte Leistungen (§ 41 Abs 6);

g)

die Förderung der allgemeinen Standesinteressen und der Kameradschaftspflege der Feuerwehren und ihrer Angehörigen im Land;

h)

die Schaffung und Verleihung von Auszeichnungen des Landesfeuerwehrverbandes und die Aufstellung von Richtlinien hiefür;

i)

die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Landesfeuerwehrverbandes;

j)

die Durchführung des Landesfeuerwehrtages;

k)

die Veranstaltung von Landesfeuerwehrleistungsbewerben und von Ausstellungen auf dem Gebiete der Brandbekämpfung;

l)

die Beschlußfassung über die Verbindung zu den Feuerwehrorganisationen anderer Bundesländer sowie über den Beitritt und die Zugehörigkeit zu Dachverbänden der Feuerwehrorganisationen.

(2) Der Landesfeuerwehrrat ist mindestens viermal jährlich sowie nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufenSbg. Er ist jedenfalls einzuberufen, wenn es die Hälfte seiner Mitglieder oder die Landesregierung unter Angabe der Beratungspunkte beim Landesfeuerwehrkommandanten begehrtFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft des Landesfeuerwehrverbandes wird auf Grund besonderer Verdienste um das Feuerwehrwesen im Lande Salzburg verliehen. Für das Enden der Ehrenmitgliedschaft gilt § 4 Abs. 6 mit der Maßgabe, daß das Interesse des gesamten Feuerwehrwesens im Lande Salzburg maßgebend ist und eine Entziehung durch die Landesregierung auf Vorschlag bzw. nach Anhörung des Landesfeuerwehrrates zu erfolgen hat.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 28.02.2018
Aufgaben des Landesfeuerwehrrates

§ 27

(1) Dem Landesfeuerwehrrat obliegt außer den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:

a)

die Beratung der Landesregierung und des Landesfeuerwehrkommandanten in allen Fachfragen, insbesondere bei der Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens sowie hinsichtlich der Organisation, Ausbildung und einheitlichen Gestaltung des Feuerwehrwesens;

b)

die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß des Landesfeuerwehrverbandes;

c)

die Aufstellung von Richtlinien für die Ausbildung und fachliche Schulung der Mitglieder der Feuerwehr (§ 35);

d)

die Aufstellung von Richtlinien für die Ausrüstung der Feuerwehren (§ 36);

e)

die Aufstellung der Richtlinien für die Beitragsleistungen aus den Mitteln des Landesfeuerwehrverbandes (§ 41 Abs. 1);

f)

die Festlegung von Richtsätzen für im Einsatz erbrachte Leistungen (§ 41 Abs 6);

g)

die Förderung der allgemeinen Standesinteressen und der Kameradschaftspflege der Feuerwehren und ihrer Angehörigen im Land;

h)

die Schaffung und Verleihung von Auszeichnungen des Landesfeuerwehrverbandes und die Aufstellung von Richtlinien hiefür;

i)

die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Landesfeuerwehrverbandes;

j)

die Durchführung des Landesfeuerwehrtages;

k)

die Veranstaltung von Landesfeuerwehrleistungsbewerben und von Ausstellungen auf dem Gebiete der Brandbekämpfung;

l)

die Beschlußfassung über die Verbindung zu den Feuerwehrorganisationen anderer Bundesländer sowie über den Beitritt und die Zugehörigkeit zu Dachverbänden der Feuerwehrorganisationen.

(2) Der Landesfeuerwehrrat ist mindestens viermal jährlich sowie nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufenSbg. Er ist jedenfalls einzuberufen, wenn es die Hälfte seiner Mitglieder oder die Landesregierung unter Angabe der Beratungspunkte beim Landesfeuerwehrkommandanten begehrtFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft des Landesfeuerwehrverbandes wird auf Grund besonderer Verdienste um das Feuerwehrwesen im Lande Salzburg verliehen. Für das Enden der Ehrenmitgliedschaft gilt § 4 Abs. 6 mit der Maßgabe, daß das Interesse des gesamten Feuerwehrwesens im Lande Salzburg maßgebend ist und eine Entziehung durch die Landesregierung auf Vorschlag bzw. nach Anhörung des Landesfeuerwehrrates zu erfolgen hat.

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