Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dem Landesfeuerwehrrat obliegt außer den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Landesfeuerwehrrat ist mindestens viermal jährlich sowie nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufenSbg. Er ist jedenfalls einzuberufen, wenn es die Hälfte seiner Mitglieder oder die Landesregierung unter Angabe der Beratungspunkte beim Landesfeuerwehrkommandanten begehrtFWG seit 28.02.2018 weggefallen.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft des Landesfeuerwehrverbandes wird auf Grund besonderer Verdienste um das Feuerwehrwesen im Lande Salzburg verliehen. Für das Enden der Ehrenmitgliedschaft gilt § 4 Abs. 6 mit der Maßgabe, daß das Interesse des gesamten Feuerwehrwesens im Lande Salzburg maßgebend ist und eine Entziehung durch die Landesregierung auf Vorschlag bzw. nach Anhörung des Landesfeuerwehrrates zu erfolgen hat.
(1) Dem Landesfeuerwehrrat obliegt außer den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Landesfeuerwehrrat ist mindestens viermal jährlich sowie nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufenSbg. Er ist jedenfalls einzuberufen, wenn es die Hälfte seiner Mitglieder oder die Landesregierung unter Angabe der Beratungspunkte beim Landesfeuerwehrkommandanten begehrtFWG seit 28.02.2018 weggefallen.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft des Landesfeuerwehrverbandes wird auf Grund besonderer Verdienste um das Feuerwehrwesen im Lande Salzburg verliehen. Für das Enden der Ehrenmitgliedschaft gilt § 4 Abs. 6 mit der Maßgabe, daß das Interesse des gesamten Feuerwehrwesens im Lande Salzburg maßgebend ist und eine Entziehung durch die Landesregierung auf Vorschlag bzw. nach Anhörung des Landesfeuerwehrrates zu erfolgen hat.