§ 14 Sbg. FPO 1973

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.9999

BrandmeldestellenAlarmeinrichtungen, Nachrichtenzentralen

§ 14

(1) Die FeuerpolizeibehördeGemeinde hat in jeder geschlossenen Ortschaft unter Bedachtnahmenach örtlicher Zweckmäßigkeit technische Einrichtungen zur Einsatzalarmierung der Feuerwehr, ausgenommen der Betriebsfeuerwehr, zu schaffen und zu erhalten (Sirenen udgl, Einrichtungen zur stillen Alarmierung). Diese Alarmeinrichtungen sind regelmäßig auf deren leichte Zugänglichkeit und zentrale Lage die Stellenihre Funktionsfähigkeit zu bestimmen, wo Brände zu melden sind (Brandmeldestellen). Sie sind augenfällig zu kennzeichnen und allgemein bekanntzumachen. Es muß möglich sein, von diesen Stellen aus sofort die Feuerwehr zu alarmierenüberprüfen.

(2) BestehtSind für die Brandmeldestelle in einer automatischen Einrichtung und kann diese Einrichtung zweckmäßigerweise nicht aufAnbringung von Alarmeinrichtungen keine geeigneten gemeindeeigenen Liegenschaften erstellt werdenvorhanden, so sind die Liegenschaftseigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand zur Duldung der Anbringung von BrandmeldeeinrichtungenAlarmeinrichtungen auf ihrer Liegenschaftihren Liegenschaften verpflichtet. Die Einrichtungen sind so anzubringen und aufzustellen, daß die Benützung der Liegenschaften nicht wesentlich behindert wird.

(3) Der Landesfeuerwehrverband hat in Zusammenarbeit mit anderen hiefür in Betracht kommenden Rechtsträgern dafür Sorge zu tragen, daß die zum Zweck der raschen Alarmierung der örtlich zuständigen Feuerwehren im Land bestehenden Nachrichtenzentralen erhalten und betrieben werden.

(4) Der Aufwand, der mit der Erhaltung und dem Betrieb der Nachrichtenzentralen für den im Abs 3 genannten Zweck verbunden ist, ist vom Land und den Gemeinden unter Bedachtnahme auf die Art und die Anzahl der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erforderlichen Einsätze gemeinsam zu tragen. Für Feuerwehreinsätze, die aus im Wirkungsbereich des Bundes gelegenen Gründen erforderlich sind, ist eine Kostenbeteiligung des Bundes herbeizuführen.

Stand vor dem 31.08.1996

In Kraft vom 01.12.1973 bis 31.08.1996

BrandmeldestellenAlarmeinrichtungen, Nachrichtenzentralen

§ 14

(1) Die FeuerpolizeibehördeGemeinde hat in jeder geschlossenen Ortschaft unter Bedachtnahmenach örtlicher Zweckmäßigkeit technische Einrichtungen zur Einsatzalarmierung der Feuerwehr, ausgenommen der Betriebsfeuerwehr, zu schaffen und zu erhalten (Sirenen udgl, Einrichtungen zur stillen Alarmierung). Diese Alarmeinrichtungen sind regelmäßig auf deren leichte Zugänglichkeit und zentrale Lage die Stellenihre Funktionsfähigkeit zu bestimmen, wo Brände zu melden sind (Brandmeldestellen). Sie sind augenfällig zu kennzeichnen und allgemein bekanntzumachen. Es muß möglich sein, von diesen Stellen aus sofort die Feuerwehr zu alarmierenüberprüfen.

(2) BestehtSind für die Brandmeldestelle in einer automatischen Einrichtung und kann diese Einrichtung zweckmäßigerweise nicht aufAnbringung von Alarmeinrichtungen keine geeigneten gemeindeeigenen Liegenschaften erstellt werdenvorhanden, so sind die Liegenschaftseigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand zur Duldung der Anbringung von BrandmeldeeinrichtungenAlarmeinrichtungen auf ihrer Liegenschaftihren Liegenschaften verpflichtet. Die Einrichtungen sind so anzubringen und aufzustellen, daß die Benützung der Liegenschaften nicht wesentlich behindert wird.

(3) Der Landesfeuerwehrverband hat in Zusammenarbeit mit anderen hiefür in Betracht kommenden Rechtsträgern dafür Sorge zu tragen, daß die zum Zweck der raschen Alarmierung der örtlich zuständigen Feuerwehren im Land bestehenden Nachrichtenzentralen erhalten und betrieben werden.

(4) Der Aufwand, der mit der Erhaltung und dem Betrieb der Nachrichtenzentralen für den im Abs 3 genannten Zweck verbunden ist, ist vom Land und den Gemeinden unter Bedachtnahme auf die Art und die Anzahl der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erforderlichen Einsätze gemeinsam zu tragen. Für Feuerwehreinsätze, die aus im Wirkungsbereich des Bundes gelegenen Gründen erforderlich sind, ist eine Kostenbeteiligung des Bundes herbeizuführen.

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