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Schutzgebiet
(1) Die Grenze desDas Schutzgebiet gliedert sich in die im § 1 Abs. 2 1 bezeichneten Gebietesbeschriebene Altstadt (SchutzgebietSchutzzone I) verläuft wie folgt:
Vom Müllner Steg überund die Friedrich-Gehmacher-Straße in gedachter Verlängerung dieser Straße durch den Kurpark zum Mirabellplatz - Paris-Lodron-Straße - Wolf-Dietrich-Straße - Linzer Gasse unter Einschluß des Gst. 773 KG Salzburg-Stadt; von hier in derselben Katastralgemeinde in einer gedachten Linie nach Osten über den Kapuzinerberg zum Gst. 1835/1, von hier zum nördlichen Eckpunkt des Gst. 1835/12 und sodann entlang den Außenrändern der Gst.
1835/1, 1827im § 1 Abs. 2 beschriebenen Gründerzeitgebiete (StraßenmitteSchutzzone II), 1890/6, 1890/11, 1890/8, 1890/1,
3846 (Straßenmitte), 1888, 1885, 1883, 3848 (Straßenmitte),
1983/2, 1987/1, 1983/5, 1981/2, 1981/3, 1981/4; weiter in Richtung
Nonntaler Brücke bis zur Bürglsteinstraße - Bürglsteinstraße -
Gersbach - Gisela-Kai - Nonntaler Brücke - Rudolfsplatz -
Nonntaler Hauptstraße - Hellbrunner Bach - Nebenarm des
Almkanals - Fürsten-Allee - Sinnhubstraße - Am Rainberg -
Ernst-Sompek-Straße - Hildmannplatz - Reichenhaller Straße -
Augustinergasse - Lindhofstraße - Gaswerkgasse - Böschungsfuß
der ÖBB-Strecke - Franz-Josefs-Kai - Müllner Steg.
(2) DieseDie Grenzen des Schutzgebietesder Schutzzone I und der Schutzzone II sind in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) ersichtlichfestgelegt.
Schutzgebiet
(1) Die Grenze desDas Schutzgebiet gliedert sich in die im § 1 Abs. 2 1 bezeichneten Gebietesbeschriebene Altstadt (SchutzgebietSchutzzone I) verläuft wie folgt:
Vom Müllner Steg überund die Friedrich-Gehmacher-Straße in gedachter Verlängerung dieser Straße durch den Kurpark zum Mirabellplatz - Paris-Lodron-Straße - Wolf-Dietrich-Straße - Linzer Gasse unter Einschluß des Gst. 773 KG Salzburg-Stadt; von hier in derselben Katastralgemeinde in einer gedachten Linie nach Osten über den Kapuzinerberg zum Gst. 1835/1, von hier zum nördlichen Eckpunkt des Gst. 1835/12 und sodann entlang den Außenrändern der Gst.
1835/1, 1827im § 1 Abs. 2 beschriebenen Gründerzeitgebiete (StraßenmitteSchutzzone II), 1890/6, 1890/11, 1890/8, 1890/1,
3846 (Straßenmitte), 1888, 1885, 1883, 3848 (Straßenmitte),
1983/2, 1987/1, 1983/5, 1981/2, 1981/3, 1981/4; weiter in Richtung
Nonntaler Brücke bis zur Bürglsteinstraße - Bürglsteinstraße -
Gersbach - Gisela-Kai - Nonntaler Brücke - Rudolfsplatz -
Nonntaler Hauptstraße - Hellbrunner Bach - Nebenarm des
Almkanals - Fürsten-Allee - Sinnhubstraße - Am Rainberg -
Ernst-Sompek-Straße - Hildmannplatz - Reichenhaller Straße -
Augustinergasse - Lindhofstraße - Gaswerkgasse - Böschungsfuß
der ÖBB-Strecke - Franz-Josefs-Kai - Müllner Steg.
(2) DieseDie Grenzen des Schutzgebietesder Schutzzone I und der Schutzzone II sind in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) ersichtlichfestgelegt.