§ 19 Sbg. FPO 1973

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1973 bis 31.12.9999

Besondere Pflichten bei Bränden

 

§ 19

 

(1) Über Aufforderung der Feuerpolizeibehörde hat jedermann im notwendigen Umfang

a)

auch während des Einsatzes der Feuerwehr die ihm zumutbaren Hilfeleistungen zu erbringen;

b)

Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschwasser, Löschgeräten und Löschmannschaften sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, soweit sie nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden, beizustellen;

c)

das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten, sowie die zur wirksamen Brandbekämpfung erforderliche gänzliche oder teilweise Beseitigung von baulichen Anlagen, Bäumen sowie ähnliche Maßnahmen zu dulden.

(2) Für Schäden, die einem auf Grund einer Aufforderung gemäß Abs. 1 Verpflichteten hieraus erwachsen, gebührt eine angemessene, mangels eines anderen Entschädigungs- bzw. Leistungsverpflichteten von der Gemeinde zu leistende Entschädigung (Schadloshaltung). Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn die schädigende Maßnahme ausschließlich oder doch überwiegend der Abwehr von Schäden von dem gemäß Abs. 1 Verpflichteten diente. Soferne über die Entschädigung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

(3) Die nach Abs. 2 zu leistenden Entschädigungen sind Kosten der Brandbekämpfumg.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1973 bis 31.12.9999

Besondere Pflichten bei Bränden

 

§ 19

 

(1) Über Aufforderung der Feuerpolizeibehörde hat jedermann im notwendigen Umfang

a)

auch während des Einsatzes der Feuerwehr die ihm zumutbaren Hilfeleistungen zu erbringen;

b)

Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschwasser, Löschgeräten und Löschmannschaften sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, soweit sie nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden, beizustellen;

c)

das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten, sowie die zur wirksamen Brandbekämpfung erforderliche gänzliche oder teilweise Beseitigung von baulichen Anlagen, Bäumen sowie ähnliche Maßnahmen zu dulden.

(2) Für Schäden, die einem auf Grund einer Aufforderung gemäß Abs. 1 Verpflichteten hieraus erwachsen, gebührt eine angemessene, mangels eines anderen Entschädigungs- bzw. Leistungsverpflichteten von der Gemeinde zu leistende Entschädigung (Schadloshaltung). Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn die schädigende Maßnahme ausschließlich oder doch überwiegend der Abwehr von Schäden von dem gemäß Abs. 1 Verpflichteten diente. Soferne über die Entschädigung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

(3) Die nach Abs. 2 zu leistenden Entschädigungen sind Kosten der Brandbekämpfumg.

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