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(1) Alle Mitglieder der Feuerwehr haben die Interessen und das Ansehen der Feuerwehr zu wahren.
(2) Außer den in diesem Gesetz besonders geregelten Pflichten haben die aktiven Mitglieder der Feuerwehr nach Maßgabe der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben an der Tätigkeit der Feuerwehr mitzuwirken und die Ausbildungs- und Dienstvorschriften für den Feuerwehrdienst einzuhaltenSbg. Sie haben insbesondere
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(3) Den nicht aktiven Mitgliedern der Feuerwehr obliegen die den Feuerwehrdienst betreffenden Pflichten gemäß AbsFWG seit 28.02.2018 weggefallen. 2 nur insoweit, als sie ausnahmsweise zu Dienstleistungen der Feuerwehr herangezogen werden, für Ehrenmitglieder der Feuerwehr gelten nur die Pflichten gemäß Abs. 1.
(1) Alle Mitglieder der Feuerwehr haben die Interessen und das Ansehen der Feuerwehr zu wahren.
(2) Außer den in diesem Gesetz besonders geregelten Pflichten haben die aktiven Mitglieder der Feuerwehr nach Maßgabe der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben an der Tätigkeit der Feuerwehr mitzuwirken und die Ausbildungs- und Dienstvorschriften für den Feuerwehrdienst einzuhaltenSbg. Sie haben insbesondere
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(3) Den nicht aktiven Mitgliedern der Feuerwehr obliegen die den Feuerwehrdienst betreffenden Pflichten gemäß AbsFWG seit 28.02.2018 weggefallen. 2 nur insoweit, als sie ausnahmsweise zu Dienstleistungen der Feuerwehr herangezogen werden, für Ehrenmitglieder der Feuerwehr gelten nur die Pflichten gemäß Abs. 1.