§ 8 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Für die in einem öffentlichen Schülerheim (§ 33§ 8 ) untergebrachten Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einzuheben (Schülerheimbeitrag)Sbg. Die Höhe dieses Beitrages ist von der Schulbehörde (§ 105) festzusetzenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Den Schülerheimbeitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Ist dieser Beitrag im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, können nichtrückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden.

(3) Der Anspruch des Landes auf Entrichtung der Schülerheimbeiträge kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
(1) Für die in einem öffentlichen Schülerheim (§ 33§ 8 ) untergebrachten Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einzuheben (Schülerheimbeitrag)Sbg. Die Höhe dieses Beitrages ist von der Schulbehörde (§ 105) festzusetzenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Den Schülerheimbeitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Ist dieser Beitrag im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, können nichtrückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden.

(3) Der Anspruch des Landes auf Entrichtung der Schülerheimbeiträge kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

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