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(2) Den Schülerheimbeitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Ist dieser Beitrag im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, können nichtrückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden.
(3) Der Anspruch des Landes auf Entrichtung der Schülerheimbeiträge kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.
(2) Den Schülerheimbeitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Ist dieser Beitrag im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, können nichtrückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden.
(3) Der Anspruch des Landes auf Entrichtung der Schülerheimbeiträge kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.